Corona-Massnahmen

Beschwerde gegen Luzerner Corona-Verfügung gutgeheissen

13.10.2020, 15:34 Uhr
· Online seit 13.10.2020, 08:58 Uhr
Das Kantonsgericht Luzern heisst die Beschwerde einer Privatperson gegen die Allgemeinverfügung der Dienststelle Gesundheit und Sport gut. Aus dem Grund, weil die Dienststelle dafür gar nicht zuständig sei. Jetzt muss der Regierungsrat innert 30 Tagen nachbessern.
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Das Kantonsgericht schreibt am Dienstagmorgen in einer Medienmitteilung, dass die Anordnung vom 15. Juli, gegen welche die Beschwerde eingereicht wurde, viele Menschen betreffe und unterschiedliche Sachverhalte regle, weshalb es sich nach Ansicht des Kantonsgerichts um einen Erlass handelt.

Das Kantonsgericht hält jedoch auch fest, dass es bei seinem Entscheid nicht geprüft habe, ob die Massnahmen inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar und verhältnismässig seien.

Was wurde angefochten?

Am 18. Juli 2020 veröffentlichte die Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) im Kantonsblatt die Allgemeinverfügung vom 15. Juli 2020 betreffend zusätzlichen Massnahmen im Kanton Luzern zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Anordnung bezieht sich auf Gastwirtschaftsbetriebe mit über 100 Gästen, eingeschlossen Diskotheken, Tanzlokale, Bar- und Clubbetriebe, sowie Veranstaltungen mit über 100 Besuchern. Dagegen reichte eine Privatperson Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte die Aufhebung der Allgemeinverfügung.

Keine Allgemeinverfügung, sondern ein Erlass

Das Kantonsgericht gelangte zur Auffassung, dass die angeordneten Massnahmen für eine unbestimmte Anzahl von Gastwirtschaftsbetrieben und Veranstaltungen Bedeutung haben. Ausserdem erstrecke sich die Anordnung auf das ganze Kantonsgebiet und betrifft auch private Veranstaltungen. Das Kantonsgericht befindet deshalb, dass es sich bei der Anordnung nicht um eine Allgemeinverfügung, sondern um einen Erlass handelt.

Das DIGE ist jedoch nicht für Erlasse zuständig, sondern kann nur Allgemeinverfügungen anordnen. Das Kantonsgericht gelangt deshalb zum Entscheid, dass die angefochtene Anordnung durch Publikation im Kantonsblatt aufzuheben sei.

Das Kantonsgericht geht jedoch davon aus, dass die Kantonsregierung, sofern sie die entsprechenden Massnahmen fortführen oder anpassen will, innerhalb der gegebenen Frist einen entsprechenden Erlass vorbereiten und verabschieden kann.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Verordnung durch den Regierungsrat folgt

Auf Anfrage von PilatusToday heisst es beim Kanton, dass der Regierungsrat die bisher in der Allgemeinverfügung geregelten Massnahmen innert 30 Tagen in eine entsprechende Verordnung überführen werde. Damit würden die beschlossenen Massnahmen auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Weil es sich um eine formelle Beanstandung des Kantonsgericht handle, bilde das Urteil keinerlei Grundlagen für etwaige Schadensersatzansprüche von Gastronomen und Privatpersonen, heisst es aus dem Gesundheitsdepartement.

Alexander Duss, juristischer Mitarbeiter beim Luzerner Gesundheits- und Sozialdepartement, betont, dass der Kanton und das DIGE seine Kompetenzen inhaltlich nicht überschritten haben. Dies sei auch vom Kantonsgericht nicht überprüft worden. Es sei auch in anderen Kantonen gängige Praxis, dass solche Massnahmen über Allgemeinverfügungen erlassen wurden, heisst es aus dem Gesundheitsdepartement. Zudem sei die Frage sehr theoretisch, ab wann eine Verordnung nötig sei, denn es bestehe ein gewisser Spielraum.

Pyrrhussieg für Beschwerdeführer

Trotz Gutheissung der Beschwerde werden die Corona-Massnahmen in Luzern weitergeführt. «Sie haben zwar gewonnen, es ändert sich aber nichts.» Alexander Duss betont: «Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind inhaltlich absolut notwendig und aktuell wichtiger denn je.» Die Beschwerdeführung könne auf die neue Verordnung des Regierungsrats erneut Beschwerde einreichen. 

veröffentlicht: 13. Oktober 2020 08:58
aktualisiert: 13. Oktober 2020 15:34
Quelle: PilatusToday

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