Urteil zur Messerattacke an der Baselstrasse

· Online seit 14.08.2019, 00:00 Uhr
Das Luzerner Kriminalgericht hat keine Gefängnisstrafe mehr verhängt
Anzeige

Das Luzerner Kriminalgericht stuft die Messerattacke an der Baselstrasse nicht als Tötungsversuch ein. Der Beschuldigte, der zwei Bekannte im Dezember 2016 mit einem Messer verletzt hatte, wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Der heute 23-jährige Afghane ist bereits 2017 nach Afghanistan ausgeschafft worden und hat auch nicht am Prozess von Ende Juli in Luzern teilgenommen. Das Gericht sprach zudem nur 6 Monate als unbedingt zu vollziehende Strafe aus; diese Zeit sass der Beschuldigte bereits in Untersuchungs- und Ausschaffungshaft ab.

Keine unbedingte Freiheitsstrafe

Hätte der Ausgeschaffte eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen, käme der Kantonale Vollzugs- und Bewährungsdienst ins Spiel. Er erfasst verurteilte Personen, die sich nicht oder nicht mehr in der Schweiz befinden im nationalen Fahndungssystem Ripol. In Absprache mit dem Bundesamt für Justiz werden gewisse Personen international zur Fahndung ausgeschrieben, wegen der langen Auslieferungsverfahren muss das unbedingte Strafmass allerdings mindestens ein Jahr betragen.

Das Urteil des Kriminalgerichts

Das Kriminalgericht sprach den Mann der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten forderte, hatte der Beschuldigte sogar mit Tötungsabsicht gehandelt. Das Urteil liegt erst im Dispositiv vor und ist nicht rechtskräftig.

Vorfall im Dezember 2016

Der Vorfall ereignete sich im Dezember 2016 an der Baselstrasse in Luzern, wo der Beschuldigte wohnte. Er wurde von zwei entfernten Verwandten aufgesucht, nachdem es am Telefon zu Beleidigungen gekommen war. 

Kleider in Zelle angezündet

Nach Angaben der Anklageschrift kam der alkoholisierte Beschuldigte mit einem Messer zu seinen Besuchern auf die Strasse und griff sie an. Eines der Opfer erlitt eine Stichverletzung unterhalb der Nase, das andere Schnittverletzungen am Hals, an der Stirn und an der Hand. 

Der Beschuldigte bestritt gegenüber der Staatsanwaltschaft die Tat. Er selber sei von einem der beiden anderen mit einem Messer verletzt worden.

Wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde der Beschuldigte, weil er im Januar 2017 in seiner Zelle Kleider angezündet hatte. Er verursachte damit einen Sachschaden von 5000 Franken. 

Quelle: sda

veröffentlicht: 14. August 2019 00:00
aktualisiert: 14. August 2019 00:00

Anzeige
Anzeige
redaktion@pilatustoday.ch