Gesetz & Recht

Mein Chef hat mir gekündigt, was kann ich tun?

· Online seit 21.04.2020, 21:09 Uhr
Viele Arbeitnehmer leben zurzeit in Angst davor, dass ihnen während der Corona-Krise gekündigt wird. Auch sonst gibt es viele Fragen: Darf der Chef während der Schwangerschaft kündigen und wie lange geht die Kündigungsfrist? Wir schaffen Klarheit.

Während der Zeit der Corona-Krise bangen viele Arbeitnehmende um ihren Job. Kann mir mein Chef kündigen, wenn ich wegen dem Coronavirus krank zuhause bin? Mit diesen Tipps vom «Beobachter» gelingt es Ihnen, Ruhe zu bewahren, die Korrektheit der Kündigung zu überprüfen und die richtigen ersten Schritte in die Wege zu leiten.

Allgemeines

Laut Gesetz gibt es für Kündigungen keine besondere Form. Daher wäre sie per Email oder SMS / Whatsapp möglich. Schriftlichkeit ist aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Ausserdem können Sie eine Kündigung nicht verhindern, indem Sie das Schreiben ignorieren.

Beide Parteien haben das Recht, praktisch jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen – auch ohne Vorwarnung und ohne triftigen Grund. Jedoch gibt es Ausnahmen bei der Kündigungsfreiheit.

Kündigungsfristen

In der Probezeit sind es laut Obligationenrecht sieben Kalendertage auf einen beliebigen Wochentag. Im ersten Arbeitsjahr hat man eine Frist von einem Monat. Sobald man schon zwischen zwei und neun Dienstjahre hinter sich hat, ist die Kündigungsfrist zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr sind es drei Monate.

Gekündigt wird jeweils auf ein Monatsende. Andere Fristen dürfen im schriftlichen Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart werden.

Hat der Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist gekündigt, sollten Sie schriftlich protestieren und Ihre Arbeitskraft für die korrekte Kündigungsfrist anbieten. Akzeptieren Sie keine zu kurze Kündigungsfrist, ausser Sie haben bereits eine neue Stelle. Ansonsten riskieren Sie Probleme mit der Arbeitslosenversicherung.

Kündigung während der Sperrfrist

Haben Sie sich beispielsweise mit dem Coronavirus infiziert und müssen zuhause bleiben, darf Ihnen der Arbeitgeber während der Isolation nicht kündigen. Ausgenommen davon ist die Probezeit. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit gelten im ersten Dienstjahr 30 Tage Kündigungs-Sperrfrist. 90 Tage sind es vom zweiten, bis und mit fünften Dienstjahr und 180 Tage sind es ab dem sechsten Dienstjahr.

Wenn Sie während der Kündigungsfrist ein paar Tage oder Wochen krank sind, verlängert sich die Kündigungsfrist genau um die Anzahl Krankheitstage – maximal die Dauer der gesetzlichen Sperrfrist.

Sie selbst dürfen jederzeit kündigen, auch wenn Sie arbeitsunfähig sind. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während einer solchen Sperrfrist ausspricht, ist ungültig.

Militärdienst

Wenn Sie beispielsweise während der Coronakrise den obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder Zivildienst leisten, darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen, auch hier mit Ausnahme der Probezeit. Dauert der Dienst länger als elf Tage, besteht auch vier Wochen vor und vier Wochen nach dem Dienst ein Kündigungsschutz. Missbräuchlich ist eine Kündigung, die nur wegen eines bevorstehenden Dienstes ausgesprochen wurde.

Fristlose Kündigung & Freistellung

Eine Freistellung und eine fristlose Entlassung sind nicht dasselbe. Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis per sofort. Eine weitere Lohnzahlung ist nicht mehr geschuldet. Eine fristlose Entlassung ist aber nur bei besonders schweren Vergehen der Arbeitnehmenden gerechtfertigt. Bei einer Freistellung wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Der Arbeitgeber verzichtet jedoch freiwillig auf die weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Betroffene Arbeitnehmer haben bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf den vollen Lohn, und zwar inklusive sämtlicher normalerweise geschuldeter Zulagen.

veröffentlicht: 21. April 2020 21:09
aktualisiert: 21. April 2020 21:09
Quelle: PilatusToday

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