Maskenpflicht

Bei einer Verweigerung droht im Extremfall eine Kündigung

26.10.2020, 12:07 Uhr
· Online seit 26.10.2020, 10:25 Uhr
Seit den neuen Massnahmen des Bundes gilt für viele Angestellte die Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Wer sich gegen das Tragen einer Maske weigert, dem kann im schlimmsten Fall gekündigt werden. Zwei Arbeitsrechtsexperten klären auf.
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Mehrere grosse Unternehmen haben in ihren Büros eine Maskenpflicht verordnet. Darunter gibt es verschiedene Regelungen, wie der «Tagesanzeiger» berichtet: Einige müssen die Maske dauerhaft tragen, anderen ist es erlaubt, die Maske während dem Sitzen am Arbeitsplatz abzulegen. Das hat auch Arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Muss mein Arbeitgeber mir die Schutzmaske gratis zur Verfügung stellen?

Das komme je nach Ausgangslage darauf an wie Marc Prinz, Arbeitsrechtler und Anwalt der Kanzlei Fischler, gegenüber dem Tagi sagt. In öffentlich zugänglichen Räumen schreibe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Maskenpflicht vor. Ebenfalls führen auch Unternehmen ohne behördliche Vorgabe eine Maskenpflicht ein. Laut Obligationsrecht sollte in diesen beiden Fällen die Masken gratis zur Verfügung gestellt werden.
Wenn der Arbeitsort keine Maskenpflicht vorschreibt, sei der Arbeitsgeber auch nicht dazu verpflichtet, Masken zur Verfügung zu stellen, so Prinz.

Was ist bei einer Verweigerung?

Der Arbeitgeber hat das Recht, das Tragen von Schutzmassnahmen auch ohne die Vorgabe der Behörden zu vollziehen. Bei einer Verweigerung droht eine Verwarnung oder eine Kündigung, so Roger Rudolph, Experte für Arbeitsrecht und Professor an der Uni Zürich, im Tagi. 
Wer das Tragen einer Maske an öffentlichen Orten wie beispielweise in Läden, Poststellen, Reisebüros, Museen oder Spitälern verstösst, dem droht sogar eine Busse von bis zu 10'000 Franken, so Rudolph.

Macht es einen Unterschied, ob die Maske sitzend oder stehend verweigert wird?

Laut dem BAG ja: Das Konsumieren von Getränken oder Speisen sei schweizweit nur noch sitzend erlaubt, erläutert Roger Rudolph dem Tagesanzeiger. Bei Arbeitsplätzen, in denen der Angestellte mit genügend Abstand neben seinem Arbeitskollegen ohne Maske sitze, bestehe ein relativ geringes Ansteckungsrisiko. In solchen Fällen liege zwar immer noch eine Pflichtverletzung vor, wenn am Arbeitsplatz eine generelle Maskenpflicht gilt, jedoch sei das beim ersten Mal «nicht sehr gravierend», so Rudolph.

veröffentlicht: 26. Oktober 2020 10:25
aktualisiert: 26. Oktober 2020 12:07
Quelle: PilatusToday

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