Beteiligung an Terrorgruppen wie Al-Qaïda und IS reicht nicht für Verwahrung
Im Juli 2021 wurde ein Mann wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation schuldig gesprochen. Laut Gesetz macht sich schuldig, wer sich in der Schweiz «an einer entsprechenden Gruppierung beteiligt, diese unterstütz, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen durchführt oder für sie anwirbt». 65 Monate Haft kassierte der Mann. Zu einer Verwahrung kam es jedoch nicht.
Verwahrung dient Schutz der Öffentlichkeit
Eine Verwahrung ist laut Schweizer Rechtsystem die dauerhafte Inhaftierung von gefährlichen Straftätern – und das länger als die eigentliche Freiheitsstrafe. Die Strafe dient nicht der Sühne, sondern ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit.
Das für den betroffenen Mann keine solche Verwahrung angeordnet wurde, er also nach 65 Monaten Haft entlassen wird, war für die Bundesstaatsanwaltschaft ein Grund für Protest. Sie legte Beschwerde ein. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun aber abgewiesen. Und so entschieden: Die Beteiligung an der Terrorgruppe allein, reicht nicht als Grund für eine Verwahrung.
Nur bei schwerwiegenden Delikten
Die Voraussetzungen für eine Verwahrung seien grundsätzlich nicht erfüllt, wenn einer Person lediglich die die Beteiligung an einer terroristischen Organisation oder deren Unterstützung nachgewiesen werden könne, schreibt das Bundesgericht. Bei einer Person, die sich im Irak und in Syrien dem IS anschliesse und anschliessend in die Schweiz zurückwolle, sei eine Verwahrung zwar grundsätzlich möglich. Aber eben nur wenn ihr schwerwiegende Delikte wie Mord oder Vergewaltigung nachgewiesen werden könnte.
(baz)