Coronavirus - Schweiz

Bund erhält mehr Kompetenzen bei Beschaffung medizinischer Güter

· Online seit 03.04.2020, 14:35 Uhr
Der Bund nimmt bei der Beschaffung von medizinischen Gütern für den Schutz vor dem Coronavirus das Heft in die Hand. Betroffen sind beispielsweise Beatmungsgeräte, chirurgische Masken, Schutzausrüstung oder Schutzanzüge. Kantone müssen ihre Bestände neu melden.
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Das hat der Bundesrat am Freitag entschieden. Ziel ist, dem Bund mehr Kompetenzen zu geben, damit die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zur Bekämpfung von Sars-CoV-2 zu koordinieren. Die Verordnung zur Bekämpfung der Lungenkrankheit Covid-19 hat er angepasst. Die Neuerungen gelten ab Samstag um Mitternacht.

Geregelt hat der Bundesrat zudem, wie der Bund die Kantone und Organisationen wie das Schweizerische Rote Kreuz beim Kauf von wichtigen medizinischen Gütern unterstützen kann. Dies gilt für den Fall, dass der Bedarf über die normalen Kanäle nicht gedeckt werden kann. Das Material wird danach zentral zugeteilt.

Meldepflicht für Kantone

Die Kantone müssen dem Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) ihre aktuellen Bestände an wichtigen medizinischen Gütern regelmässig übermitteln. Haben sie Bedarf, müssen sie den KSD um Zuteilung ersuchen. Das Material wird auf Grund der Versorgungslage und auch der aktuellen Fallzahlen an die Kantone ausgegeben.

Regelmässig melden müssen Kantone, Spitäler sowie Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln auch ihre Bestände bestimmter Arzneimittel. Zuständig für diese Meldungen ist der Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Der Bundesrat kann gemäss der angepassten Covid-19-Verordnung Firmen verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, wenn die Versorgung sonst nicht gewährleistet werden kann. Firmen, die wegen der Umstellung oder der Priorität für solche Güter andere Aufträge nicht erfüllen können, kann der Bund mit Beiträgen unterstützen.

Exportkontrolle

Schutzausrüstungen - etwa Schutzbrillen, Masken oder Schutzkleidung sowie bestimmte Arzneimittel - werden einer Exportkontrolle unterstellt. Die Ausfuhr wird bewilligt, wenn der inländische Bedarf gedeckt ist. Genannt werden unter anderem Gesundheitseinrichtungen, medizinisches Personal, Patienten und Rettungsorganisationen.

Der Bundesrat will schliesslich auch den Zugang zu «neuen, vielversprechenden Therapien» gewährleisten und ebenso zu dringend benötigten Medizinprodukten. Er hat dafür eine Reihe von Ausnahmen zu bestehenden heilmittelrechtlichen Regelungen beschlossen.

veröffentlicht: 3. April 2020 14:35
aktualisiert: 3. April 2020 14:35
Quelle: sda

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