Keine Rente für Mörder

Bundesrat beschliesst Änderungen bei der beruflichen Vorsorge

· Online seit 26.08.2020, 15:26 Uhr
Wer den Tod einer Person vorsätzlich herbeiführt, soll nicht von dessen Rentenleistungen profitieren können. So will es der Bundesrat und folgt damit einem Vorschlag aus dem Ständerat.
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Stirbt eine Person, erhalten Kinder oder der Ehepartner in der Regel die angesparten Kapitalleistungen aus der zweiten und dritten Säule. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, dass dies nicht gelten soll, wenn der Begünstigte den Tod der Person selbst herbeigeführt hat.

Wie er in einer Mitteilung schreibt, folgt er damit einem Anliegen des Nidwaldner FDP-Ständerats Josef Dittli, der dies vor zwei Jahren mit einer Interpellation zum Thema machte.

Einrichtungen können Renten verweigern

Der Bundesrat hielt damals in seiner Antwort fest, dass Fälle, in denen der Mörder die Kapitalleistungen der verstorbenen Person bezieht, stossend seien. Nun ändert er die entsprechende Verordnung dahingehend, dass Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule in solchen Fällen die Renten verweigern oder kürzen können.

Die Änderung ist eine von mehreren Beschlüssen, die der Bundesrat am Mittwoch bei der beruflichen Vorsorge gefällt hat. Insgesamt hat er vier Verordnungen angepasst. Dies sei aufgrund finanzieller und versicherungstechnischer Entwicklungen nötig geworden. Die Änderungen treten allesamt am 1. Oktober in Kraft.

(wap/gb.)

veröffentlicht: 26. August 2020 15:26
aktualisiert: 26. August 2020 15:26
Quelle: CH Media

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