Coronavirus

Das gilt ab heute: 2G-Pflicht in Beizen, Trainings und Après-Ski-Hütten

20.12.2021, 07:27 Uhr
· Online seit 20.12.2021, 05:31 Uhr
Ab heute gelten in der Schweiz verschärfte Coronamassnahmen. So sind beispielsweise nur noch Geimpfte und Genesene in Restaurants oder Bars zugelassen, beim Trainieren im Fitnesscenter braucht es eine Maske oder ein 2G-Zertifikat plus einen negativen Test. Auffrischungsimpfungen werden bereits nach vier Monaten möglich.
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Vier Tage vor dem Weihnachtsfest schnallt der Bundesrat den Gurt enger. Neue Coronamassnahmen bringen ab Montag bis zum 24. Januar 2022 Einschränkungen mit sich, die vor allem die Ungeimpften treffen.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. 2G mit Masken- und Sitzpflicht: Dort, wo aktuell noch 3G gilt, wird ab heute die 2G-Regel eingeführt – etwa in Restaurants, Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie an Veranstaltungen. Ausserdem gilt weiterhin eine Masken- und Sitzpflicht bei der Konsumation. Die 3G-Regel bei Veranstaltungen draussen mit mehr als 300 Personen bleibt bestehen.
  2. 2G+ in Discos und für Aktivitäten ohne Masken: Wo das Maskentragen und die Sitzpflicht nicht möglich sind, gilt 2G+. Die Geimpften und Genesenen müssen dabei zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpften-Nachweis einen negativen Test vorweisen. Die Regel gilt etwa für Discos, Bars, Blasmusikproben sowie Laien-Sport- und Kulturaktivitäten. Die Regel gilt ab 16 Jahren. Der Bundesrat sieht aber Ausnahmen vor: Ist die zweite Impfung, Auffrischungimpfung oder die Genesung nicht länger als vier Monate her, braucht es keinen Test, solche Personen gelten automatisch als 2G+.
  3. Private Treffen im Innern: Ist eine Person ab 16 Jahren ungeimpft oder nicht genesen, dürfen sich nur noch maximal 10 Personen im privaten Rahmen treffen. Kinder werden mitgezählt. Sind alle ab 16 Jahren geimpft oder genesen, dürfen sich bis zu 30 Personen treffen, draussen sogar bis zu 50 Personen.
  4. Homeoffice-Pflicht: Diese wird wieder eingeführt. Ist das Arbeiten vor Ort notwendig, gilt in den Räumlichkeiten eine Maskenpflicht, sobald sich darin mehr als eine Person aufhält.
  5. Maskenpflicht auf Sekundarstufe II: Die Maskenpflicht wird in der Berufsschule oder bei weiterführenden Schulen Pflicht. Die Einführung von Fernunterricht an Hochschulen wird nicht zur Pflicht, weil die Semesterferien bevorstehen. Für bestimmte Angebote und Prüfungen gilt jedoch 3G.
  6. Testkosten: Der Beschluss des Parlaments wird umgesetzt, indem Antigen-Schnelltests und Speichel-PCR-Pooltests seit vergangenem Samstag wieder vom Bund übernommen werden. Selbsttests und Antikörpertests müssen jedoch selbst berappt werden. Das gilt auch für Einzel-PCR-Tests, ausser bei Personen mit Symptomen, Kontaktpersonen oder nach positiven Poolproben.
  7. Test bei Einreise: Der zweite Test nach der Einreise in die Schweiz fällt für Geimpfte und Genesene weg. 

Auffirschungsimpfung schon nach vier Monaten möglich

Ein 2G+-Zertifikat bekommen nur Personen, deren Impfung oder Covid-Erkrankung weniger als vier Monate zurück liegen oder Personen, die zusätzlich ein Testzertifikat vorweisen können. Um impfwillige Personen nicht zu benachteiligen, wird die Frist für eine Auffrischungsimpfung von sechs Monaten auf vier Monate verkürzt. Diejenigen, die sich bis Mitte August das zweite Mal impfen liessen, sollen sich ab sofort für den Booster anmelden können. Das BAG werde diese Woche die Empfehlung dazu abgeben.

Eine Benachteiligung der Jungen, die Gastro Suisse durch die Massnahmen befürchtet, streitet der Bundesrat demnach ab. Durch die Übernahme der Testkosten hätten alle, die geimpft oder genesen sind, die Möglichkeit, an einen 2G+-Nachweis zu kommen. Hinzu komme die Verkürzung der Booster-Frist. Für den Test-Nachweis braucht es einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Pool oder Einzeltest. PCR-Tests und Pool-Tests dürfen nicht älter sein als 72 Stunden, Antigen-Schnelltests sind auf 24 Stunden begrenzt (Bund übernimmt Kosten für die Antigen-Schnelltests).

Für Kinder gelten die 2G und 2G+-Regeln nicht

Bei privaten Treffen müssen Kinder unter 16 Jahren nicht geimpft oder genesen sein. Es dürfen sich somit bis zu 30 Kinder treffen, allerdings darf dabei keine Person über 16 Jahren dabei sein, die nicht geimpft ist. Kinder unter 16 Jahren sind allgemein von der Zertifikatspflicht ausgenommen und dürfen auch Freizeit- und Sportbetriebe generell ohne Maske nutzen ausser im Schutzkonzept ist etwas anderes vogesehen.

Auf den offenen Skiliften gilt keine Maskenpflicht

Auf Skiliften und Sesselliften gilt keine Maskenpflicht; diese gilt in allen Innenräumen und in geschlossenen Transportmitteln wie Seil- und Gondelbahnen. Die Betreiber können eine weitergehende Maskenpflicht auch für Aussenbereiche vorsehen, beispielsweise beim Anstehen. Zu den Innenräumen von Restaurants haben nur Geimpfte und Genesene mit einem Zertifikat Zugang. Der Zugang zu Aprés-Ski-Bars draussen kann von den Behörden auf 3G beschränkt werden. Drinnen gilt die 2G oder 2G+-Regel.

Bei grossen Skiwettkämpfen wie Adelboden oder Wengen handelt es sich um Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Es liegt in der Verantwortung der Kantone zu klären, ob sie eventuell mit Einschränkungen durchgeführt werden können.

Maskenpflicht bei Messen und Gottesdiensten

In einer Kirche oder einer anderen Kultstätte ist das Tragen einer Maske obligatorisch. Bei religiösen Veranstaltungen ab 50 Personen gelten die gleichen Vorgaben wie für andere Veranstaltungen: Der Zugang ist auf genesene oder geimpfte Personen beschränkt (2G). Bei religiösen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen gilt keine Zertifikatspflicht.

Weitere Fragen und Antworten zu den verschärften Bundesrats-Massnahmen gibt es hier.

(abl)

veröffentlicht: 20. Dezember 2021 05:31
aktualisiert: 20. Dezember 2021 07:27
Quelle: PilatusToday

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