Malier kann wegen Corona nicht ausgeschafft werden
Was passiert mit einer Person, die sich in Durchsetzungshaft befindet, aber nicht ausgeschafft werden kann, da Corona-bedingt keine Flüge zur Destination verfügbar sind? Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht im Juli befassen. Das, weil ein Mann aus Mali – den das Migrationsamt des Kanton Zürich 2019 auswies nachdem sein Asylgesuch nicht angenommen wurde – Beschwerde gegen eine Verlängerung der Haft einreichte.
Keine Flüge nach Mali
Wie das Bundesgericht in einer Medienmitteilung schreibt, heisst es die Beschwerde des Mannes gut und ordnet die Entlassung aus der Durchsetzungshaft an. Massgebend für die Aufhebung der Haft aufgrund der Corona-Pandemie, sei das Kriterium, ob eine Ausreise in absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Dabei sei jeder Fall gestützt auf die konkreten Umstände zu beurteilen.
Im Fall des Maliers scheiterte die Ausreise, da vorerst keine Flüge nach Mali durchgeführt werden und Ein- oder Ausreisesperren bestehen. Auch bei voller Kooperation sei es daher für den Mann unmöglich nach Mali zurückzukehren. Zwar wurde vom Staatssekretariat für Migration festgehalten, dass erste afrikanische Länder wieder Flüge aufgenommen hätten und weitere Länder folgen würden. Ob dies auch für Mali der Fall sein werde, wäre aber reine Spekulation, die eine Aufrechterhaltung der Haft nicht rechtfertigen würde. (mda)
(Urteil 2C_408/2020 vom 21.7.2020)