Nein heisst nein!

Sexuelle Übergriffe sollen härter bestraft werden – Luzernerin erklärt wie

27.04.2021, 18:03 Uhr
· Online seit 27.04.2021, 17:15 Uhr
Das bestehende Sexualstrafrecht ist überholt und veraltet und soll nun angepasst werden. Auch wenn der Entwurf für ein neues Sexualstrafrecht des Bundesrates nicht bei allen auf Zustimmung stösst, für die Luzerner Strafrechtsexpertin Anna Coninx ist es ein Schritt in die richtige Richtung.
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«Ich bin klar der Meinung, dass wir ein veraltetes Sexualstrafrecht haben», sagt Anna Coninx, Assistenzprofessorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Luzern zu Beginn des Interviews. Das Problem sei, dass massive, sexuelle Übergriffe momentan nicht angemessen bestraft werden. Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person sei nur dann «ein schweres Delikt, wenn das Opfer zusätzlich genötigt wird». Heisst: erst wenn physische oder psychische Gewalt angewendet wird. Die klare Haltung der Strafrechtsexpertin dazu: «Diese Voraussetzung der Nötigung ist ein alter Zopf.»

Beschuldigte können nicht immer belangt werden

Coninx erklärt die Problematik an einem Beispiel: «Stellen Sie sich vor: Ein*e Nachbar*in klingelt und will in Ihre Wohnung. Sie sagen: «Ich will nicht, dass du reinkommst.» Die Person kommt doch rein – und macht sich dadurch strafbar: Das ist Hausfriedensbruch. Hier würden wir auch nicht verlangen, dass die Person Gewalt anwenden muss oder Ihnen drohen muss, bevor sie in ihre Wohnung reinkommt, um sich strafbar zu machen. Im geltenden Sexualstrafrecht ist das jedoch anders.» Denn beim Sexualstrafrecht reicht es nicht, wenn die betroffene Person sagt: «Ich will nicht.» Und das ist erschreckend! Oder wie es die Strafrechtsexpertin formuliert: «Wir haben also im mitunter intimsten Bereich – unserer Sexualität – einen schlechteren strafrechtlichen Schutz als bei unseren Wohnungen.»

Somit gibt es Gerichtsfälle, bei denen die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, weil die Opfer nicht genötigt wurden. Die Verfahren werden eingestellt oder es resultiert ein Freispruch. Hohn für die Betroffenen. Dass schlicht das bestehende materielle Recht zum Teil keine Strafverfolgung möglich macht, zeigt eine Untersuchung von Nora Scheidegger, Agota Lavoyer und Tamara Stalder anhand fünf Fallbeispielen aus der Praxis, die in der Zeitschrift «sui generis» veröffentlicht wurde. Obwohl sich die Beschuldigten wissentlich über ein klares «Nein» hinwegsetzen, können sich nach geltendem Recht nicht belangt werden, weil keine Nötigung vorliegt oder das Opfer keinen (oder zu wenig) Widerstand leistete.

Sexuelle Selbstbestimmung schützen

Ein weiteres Problem sieht Coninx darin, dass nach geltendem Recht zum Teil massive sexuelle Übergriffe nur über den Auffangtatbestand der sexuellen Belästigung erfasst werden können. Dieser sieht als Strafe aber nur eine Busse vor. Ausserdem muss bei einer sexuellen Belästigung innert einer kurzen Frist ein Strafantrag gestellt werden. Dadurch werden viele Fälle, bei denen sich die Betroffenen nicht zu einer Anzeige durchringen können, nicht erfasst und somit nicht bestraft.

Bei der bevorstehenden Revision des Sexualstrafrechts, die die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) vorschlägt, soll zum einen ein neuer Tatbestand geschaffen werden: Der, des sexuellen Übergriffs. Damit soll Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zum anderen soll der Tatbestand der Vergewaltigung geschlechtsneutral formuliert werden. Eine weitere Änderung betrifft den bestehenden Strafrahmen, der im Sexualstrafrecht angepasst werden soll. Die Vernehmlassung zur Revision des Sexualstrafrechts läuft noch bis am 10. Mai.

Für die Strafrechtsexpertin Coninx ist die Schaffung des neuen Tatbestandes des sexuellen Übergriffs dagegen dogmatisch überzeugend. Dieser soll greifen, wenn der Wille des Sexualpartners missachtet wurde, ohne dass zusätzlich Gewalt angewendet wurde. «Es geht um den Schutz von sexueller Selbstbestimmung. Das heisst, man soll selbst entscheiden können, mit wem man Sex haben will.» Nein heisst nein – und das soll reichen. Eine Vergewaltigung soll dagegen vorliegen, wenn das Opfer neben der Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung zusätzlich genötigt wurde.

veröffentlicht: 27. April 2021 17:15
aktualisiert: 27. April 2021 18:03
Quelle: PilatusToday

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