Tankstellenshop bei Autobahn darf nachts nicht offen haben
Der Tankstellenshop liegt an der Zugerstrasse unmittelbar vor der Einfahrt zur A4 in Küssnacht. Das Schwyzer Amt für Arbeit stellte Ende 2018 Anfang 2019 fest, dass die Angestellten wiederholt die zulässigen Arbeitszeiten nicht eingehalten haben.
Das Gesetz lässt eine bewilligungsfreie Arbeit von 6 Uhr bis 23 Uhr zu. Eine Ausnahme gibt es für Tankstellenshops, sofern diese auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen und sofern sie ihr Angebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausrichten.
Der Küssnachter Tankstellenshop fällt aufgrund seiner Lage allerdings nicht unter diese Ausnahmeregelung, wie zunächst die kantonalen Instanzen und nun auch das Bundesgericht feststellten. Keinen Einfluss hat, dass ein grosser Teil der Kundschaft die Autobahn nutzt, wie der Shopbetreiber geltend machte.
Nähe zur Autobahn reicht nicht
Unbestritten war, dass die Zugerstrasse, an der der Shop liegt, keine Haupverkehrsachse ist. Klären musste das Bundesgericht, ob Autobahnen als Hauptverkehrsachsen gelten. Der Tankstellenshop würde dann, dank seiner Nähe zur A4, an einer Hauptverkehrsachse liegen und könnte von der Sonderregelung für Nachtarbeit profitieren.
Doch das Bundesgericht folgte der Argumentation des Ladenbetreibers nicht. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen Autobahnraststätten und Hauptverkehrswegen. Autobahnen bildeten somit ein geschlossenes System. Die Benutzer der Autobahn sollen auf dieser für die Reise notwendige Waren kaufen können, weswegen es eine Sonderregelung für die Shops auf Autobahnraststätten gebe. Ein Verlassenmüssen der Autobahn, um sich mit Waren einzudecken, würde dem Zweck der Vorschriften zuwiderlaufen.