Revision 2023

Was bedeutet das neue Erbrecht für mich?

· Online seit 31.12.2022, 09:27 Uhr
Mit dem Beginn des neuen Jahres wird das Erbrecht angepasst. Dies enthält unter anderem Änderungen im Pflichtteil. Was das genau bedeutet, erfährst du hier.
Anzeige

Das Erbrecht ist veraltet und wird deshalb in revidierter Form in Kraft treten. Die über hundert Jahre alten Regelungen gilt es zu modernisieren. Dieser Schritt wird per 1. Januar 2023 vollzogen.

Was galt bisher?

Verstirbt eine Person und hinterlässt weder Testament noch Erbvertrag, wird das Vermögen auf die gesetzlichen Erben aufgeteilt. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erhält demnach die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte steht den direkten Nachkommen des Verstorbenen zu.

Möchte der Erblasser beispielsweise seiner Ehefrau mehr als die Hälfte seines Vermögens vererben, so kann er dies in seinem Testament oder mit einem Vertrag regeln. In diesem Beispiel kann der Erblasser den Erbanteil seiner Kinder auf den Pflichtteil reduzieren.

Dieser war bisher auf 37,5 Prozent Erbanteile angesetzt. Dasselbe kann auch umgekehrt geschehen. Der Pflichtteil für Ehepartner war bisher ein Viertel des Vermögens. Sind beide Parteien, also Ehepartner und Kinder auf den Pflichtteil reduziert, bleibt dem Erblasser ein frei verfügbarer Anteil von bisher 37,5 Prozent.

Was ändert sich?

An den gesetzlichen Erbteilen ändert sich nichts. Kinder und Ehepartner erhalten nach wie vor je die Hälfte des Vermögens, wenn nichts anderes gewünscht wird.

Anders sieht es bei den Pflichtteilen aus. Der Pflichtteil der Kinder des Verstorbenen wird neu auf einen Viertel des Gesamtvermögens reduziert. Der Pflichtteil des Ehepartners bleibt unverändert. Dies führt zu einem grösseren Anteil des frei verfügbaren Vermögens, der neu die Hälfte des Vermögens ausmacht.

Muss ich nun mein Testament ändern?

Die neuen Regelungen gelten für die Testamente, die ab dem 1. Januar 2023 eröffnet werden. Eröffnet bedeutet, dass das Testament von einem Notar, einem Nachlassbearbeiter oder einer anderen Person amtlich geöffnet wird. Betreffend den neuen Regelungen ist also das Datum, an dem das Testament geschrieben wurde, nicht wichtig. Ausschlaggebend ist stattdessen das Datum, an dem der Erblasser verstirbt, was zur Eröffnung des Nachlassvertrages führt.

Das Ändern des Testaments ist kein Muss. Aber: Hast du deine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt, so bekommen sie nun weniger als zuvor vorgesehen. Dafür ist der frei verfügbare Anteil nun grösser. Du kannst dir jetzt also überlegen, ob du dein Testament nochmals überarbeiten willst.

Die Änderungen gelten nicht nur für Testamente, sondern auch für Ehe- und Erbverträge.

Was geschieht bei einer Scheidung?

Personen, die in Scheidung leben, haben neu keinen Anspruch mehr auf Pflichtanteile. Ihnen bleibt allerdings weiterhin der gesetzliche Erbanspruch von 50 Prozent. Hat der Verstorbene in seinem Testament festgehalten, dass er seiner Noch-Ehefrau keine Anteile vererben will, geht diese leer aus. In Scheidung lebend heisst, dass der Scheidungsantrag eingereicht ist, dieser aber noch nicht rechtskräftig ist.

Sind die Ehepartner geschieden, entfällt jeglicher Anspruch auf ein Erbe. Dies war schon zuvor so.

Was geschieht mit der Nutzniessung?

Das Erbe, das für den Ehepartner bestimmt ist, kann auf Eigentum und Nutzniessung aufgeteilt werden.

Bisher konnte dem überlebenden Ehepartner maximal ein Viertel des Erben als Eigentum und drei Viertel als Nutzniessung vererbt werden. Neu kann die Hälfte des Erbens als Eigentum vererbt werden. Die andere Hälfte kann der Nutzniessung zugeteilt werden. So ergibt sich eine höhere mögliche Erbquote zugunsten des Ehepartners. Die Nutzniessung ist künftig auch für eingetragene Partnerschaften möglich.

veröffentlicht: 31. Dezember 2022 09:27
aktualisiert: 31. Dezember 2022 09:27
Quelle: PilatusToday

Anzeige
Anzeige
redaktion@pilatustoday.ch