Neue Corona-Regeln

Wir beantworten die wichtigsten Fragen

29.10.2020, 06:00 Uhr
· Online seit 28.10.2020, 17:42 Uhr
Der Bundesrat nimmt das Heft wieder in die Hand. Mit einer Sperrstunde für die Gastronomie, einer Teilnehmerbeschränkung von privaten und öffentlichen Veranstaltungen und einer erweiterten Maskenpflicht will er eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Hier erfährst du alles zu den neuen Massnahmen.

Quelle: CH Media Video Unit

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Kein Lockdown – doch der Bundesrat verschärft die Regeln massiv. Ab Donnerstag, 29. Oktober gelten die neuen Massnahmen. Die neuen Massnahmen wurden vom Bundesrat nicht befristet. Hier kannst du die Pressekonferenz nochmals nachlesen.

Quelle: CH Media Video Unit

Hier musst du eine Maske tragen

Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorten, Restaurants und Bars sowie Wochen- und Weihnachtsmärkten. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Weiterhin von einer Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können.

Discos schliessen – Restaurants mit Sperrstunde

Discos und Tanzlokale müssen schliessen. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Weiterhin gilt eine Maskenpflicht für das Servicepersonal und Gäste, wenn sie den Tisch verlassen. Neu gilt auch in der Küche eine Maskenpflicht, wenn mehr als eine Person in der Küche arbeitet.

Limite bei privaten Veranstaltungen

Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

Der Bundesrat verbietet Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in öffentlichen Einrichtungen. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen. Darin nicht eingerechnet sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken. Als öffentlichen Einrichtung gelten insbesondere Verkaufslokale, Dienstleistungsbetriebe (wie Banken und Poststellen), Kultureinrichtungen, Gastronomie und Ausgehlokale.

Ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.

Auch Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen dürfen mit maximal 50 Personen durchgeführt werden.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen

Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Welchen Sport darf ich wo noch machen?

Der Bundesrat verbietet Sportarten mit Körperkontakt (z.B. Fussball, Hockey, Basketball, Kampfsportarten, Tanzsport). Ausgenommen ist der Profisport.  Professionelle Teams können Matches spielen, inklusive Staff, Medien und TV-Übertragung, aber nur vor höchstens 50 Zuschauern.

In Innenräumen dürfen Einzelpersonen und Gruppen bis zu 15 Personen Sport treiben, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird. Damit wären etwa Aktivitäten in Innenräumen wie Geräteturnen, Yoga, Zumba, Training in Fitnesszentren teilweise möglich. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist (z.B. Tennis).

Sport im Freien ohne Körperkontakt ist als Einzelperson oder in Gruppen jederzeit möglich, falls Abstand eingehalten oder eine Gesichtsmaske getragen wird.

Schwimmbäder und Fitnesszentren bleiben weiterhin geöffnet. In Fitnesszentren gilt eine Maskenpflicht und der erforderliche Abstand muss eingehalten werden. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist.

Für Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag gelten keine Einschränkungen. Wettkämpfe dürfen jedoch nicht durchgeführt werden.

Musikprobe mit maximal 15 Personen

Weiterhin erlaubt sind Proben von Gruppen mit bis zu 15 Personen.  Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten. Für Chöre im Amateurbereich werden deshalb sowohl Proben als auch Aufführungen verboten, da beim Singen besonders viele Aerosole und Tröpfchen ausgestossen werden.

Alle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Dies gilt etwa auch für den Instrumentalunterricht von Kindern in Musikschulen.

veröffentlicht: 28. Oktober 2020 17:42
aktualisiert: 29. Oktober 2020 06:00
Quelle: PilatusToday

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