Vorweg: Laub im Garten gilt in der Regel weder als übermässig noch als schädlich. Daher geht die Rechtsprechung auch nicht davon aus, dass Laub von Nachbars Bäumen andere Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Auch wenn es häufig zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn kommt, muss das Laub geduldet werden. «Besonders in Quartieren mit grossen Gärten und vielen Bäumen gilt Laub im Herbst als ortsüblich. Das bedeutet, dass man Nachbars Laub auf dem eigenen Grundstück dulden und selbst zusammenrechen muss», erklärt Stéphanie Bartholdi vom Hauseigentümerverband Schweiz (HEV). Denn Laub wird von den Gerichten als normales Naturereignis angesehen.
Eigentümer für eigenes Grundstück verantwortlich
«Nur wenn der Laubfall als übermässig und ortsunüblich eingestuft wird, haben Sie Aussicht auf Erfolg, wenn Sie sich wehren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Laub regelmässig Dachrinnen oder Abläufe verstopft.» Grundsätzlich ist jeder Eigentümer auf seinem Grundstück für die Laubräumung verantwortlich. «Der Nachbar kann also nicht dazu verpflichtet werden, das Laub in meinem Garten zu rechen. Ein kleiner Trost am Rande: Dafür darf man die Früchte, die von einem Nachbarsbaum auf das eigene Grundstück ragen, pflücken und behalten.»
Das gilt bei den Laubbläsern
Bezüglich der Lärmemissionen von Laubbläsern gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings müssen diese so weit begrenzt werden, wie es technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss der geltenden Lärmschutzverordnung darf die Bevölkerung durch den Einsatz von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden. Für den Vollzug der Lärmschutzverordnung sind die Gemeinden und der Kanton verantwortlich. Sie haben die Möglichkeit, den Lärm entsprechend einzuschränken. Während der Ruhezeiten ist die Benutzung von Laubbläsern untersagt.
Was bei nassem Laub auf der Strasse gilt, und wie es mit der Haftungsfrage aussieht, erfährst du oben im Video.
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