Trampolin im Garten: Wer haftet bei einem Unfall?
Quelle: Pilatus Today / Janine Schaub
Wird ein Freizeittrampolin im Garten aufgebaut, ist es Sache des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass das Spielgerät richtig aufgestellt, gewartet und unterhalten wird, sagt Séphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz HEV.
Bei der Haftungsfrage gelte es zu unterscheiden: «Bei einem Trampolin, das in den Boden eingelassen oder fest verankert wurde, gilt: Passiert ein Unfall, kann der Eigentümer für die Unfallfolgen haftbar gemacht werden. Dies, sofern das Trampolin fehlerhaft aufgestellt oder mangelhaft unterhalten wurde.»
Sei das Trampolin nicht fix montiert, entfällt laut der Expertin diese strenge Eigentümerhaftung. Das bedeutet gemäss Bartholdi aber nicht, dass der Eigentümer aus seiner Haftung entlassen wird. «Auch dann ist der Eigentümer in der Pflicht dafür zu schauen, dass jegliche Schutzmassnahmen getroffen werden.»
Wie sich dies auf die Haftungsfrage auswirkt, erfährst du in der neusten Ratgeber-Folge im Video oben.