Transparenz NW

Kritische Haltung gegenüber der Offenlegung von Interessenbindungen

· Online seit 08.11.2021, 11:50 Uhr
Die Nidwaldner Regierung äussert sich kritisch zu der in einer Motion geforderten vollständigen Offenlegung von Interessenbindungen im Bereich der Justiz. Die gesetzlichen Grundlagen sorgten bereits heute weitgehend dafür, dass keine Interessenkonflikte entstehen könnten, argumentiert sie.
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Sie habe zwar Verständnis für das grundsätzliche Bedürfnis nach Transparenz im Bereich der Justiz, schreibt die Regierung in der am Montag veröffentlichen Antwort auf die im Frühling eingereichte Motion der Justizkommission.

Bereits heute aber müssten Mitglieder der Gerichte, wie auch Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, ihre Interessenbindungen an eine übergeordnete Stelle melden, heisst es weiter.

Im Fall der Gerichte sei dies die Justizkommission des Landrats, bei der Staatsanwaltschaft die Verwaltungskommission des Obergerichts. Diese Stellen seien auch für die Bewilligung von zulässigen Nebenbeschäftigungen zuständig, heisst es weiter.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass eine generelle Offenlegungspflicht der Interessenbindungen zu einem Anstieg an Ausstandsgesuchen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern führen würde. «Diese werden aufgrund der Rechtsprechung aber grossmehrheitlich erfolglos bleiben», schreibt die Regierung.

Da es sich bei den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft um kantonale Angestellte handle, müsse bei diesen Personen verhindert werden, dass private Kontaktdaten, Personalien und anderweitige Informationen der Öffentlichkeit ungefiltert zugänglich gemacht würden, argumentiert der Regierungsrat.

Sollte der Landrat zum Schluss kommen, dass ein öffentliches Interessenregister geschaffen werden soll, müsste dieses aus Sicht des Regierungsrates zwingend auf die Behördenmitglieder der Gerichte beschränkt werden. Er beantragt dem Parlament daher, in diesem Fall den Motionsauftrag entsprechend abzuändern.

veröffentlicht: 8. November 2021 11:50
aktualisiert: 8. November 2021 11:50
Quelle: sda

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