«Dieses Gesetz bietet keine Grundlage dafür, eine Verpflichtung zu schaffen, an einem bestimmten Ort, insbesondere in der eigenen Wohnung, zu bleiben», hiess es.
Zwar dürfe das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden. Eine Pflicht zu Hause zu bleiben, könne aber nicht auf dieser Grundlage verhängt werden. Die Regierung von ÖVP und Grünen hatte mit Aufflammen der Coronakrise Mitte März das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt.
Die Richter monierten auch die Kriterien zur stufenweisen Wiederöffnung der Geschäfte. Die Verordnung, mit der Mitte April die Öffnung von Bau- und Gartenmärkten sowie kleiner Geschäfte mit weniger als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche erlaubt wurde, sei eine Ungleichbehandlung zum Nachteil grösserer Geschäfte. Aus Sicht des Gerichts erfolgte sie ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) versprach, die Sicht des Gerichts werde umfassend «in unserer zukünftigen Arbeit beachtet». Die Frage der Auswirkung auf laufende Verfahren sowie bereits ausgesprochene Strafen würden geprüft.