Die grosse Übersicht

Diese Corona-Regeln gelten in den Zentralschweizer Kantonen

27.10.2020, 08:41 Uhr
· Online seit 26.10.2020, 17:14 Uhr
Der Bund hat die Schraube bei den Corona-Regelungen zwar angezogen, doch einige Zentralschweizer Kantone gehen noch weiter. Eine Übersicht.
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Gegen den starken Anstieg der Corona-Zahlen hat der Bund bereits am 18. Oktober mehrere schweizweit gültige Regelungen beschlossen. So sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten und in öffentlich zugänglichen Innenräumen herrscht Maskenpflicht. Eine solche gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Zudem gelten spezielle Massnahmen für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen und dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden. In Restaurants, Bars und Clubs darf nur im Sitzen konsumiert werden. Homeoffice wird empfohlen.

Die Regeln des Bundes gehen manchen Kantonen aber nicht weit genug. So sieht es in der Zentralschweiz aus:

Obwalden und Luzern: Maskenpflicht an Märkten

Zusätzlich zu den vom Bund verhängten Regeln gilt im Kanton Obwalden eine Maskenpflicht an Wochen-, Monats-, Jahres- und Weihnachtsmärkten. Weiter gilt eine Maskenpflicht für alle Personen während der Ausübung einer Dienstleistung, bei der es zu Körperkontakt kommt oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind Patientinnen und Patienten, beziehungsweise Kundinnen und Kunden, von medizinischen oder kosmetischen Dienstleistungen an Zähnen und Gesicht.

Mit der Maskenpflicht an Märkten orientiert sich der Kanton Obwalden an Luzern. Die Luzerner Kantonsregierung hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober ergänzend zu den bereits geltenden Massnahmen des Bundes die folgenden Verschärfungen beschlossen:

1. An Arbeitsplätzen in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Personen, die allein in einem Raum arbeiten, sowie Arbeitsplätze, an denen der Abstand eingehalten werden kann oder zusätzliche Schutzmassnahmen wie Abschrankungen bestehen.

2. Restaurationsbetriebe, einschliesslich Bars und Clubs, müssen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben.

3. In Spitälern und Alters- und Pflegeheimen, einschliesslich Kurhäusern, gilt ein Besuchsverbot. Die Leitung der Einrichtung entscheidet über Ausnahmen in Härtefällen.

4. In geschlossenen Privat- und Transportfahrzeugen gilt eine Maskenpflicht, wenn Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben.

5. Erotik- und Sexbetriebe sind für das Publikum geschlossen.

Zug geht in drei Punkten weiter 

Auch dem Kanton Zug gehen die bisherigen Massnahmen des Bundes nicht weit genug:

1. Maskenpflicht an den gemeindlichen Schulen: Seit Montag gilt an den gemeindlichen Schulen im Kanton Zug für alle Erwachsenen sowie die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I eine Maskenpflicht. Im Unterricht gilt die Maskenpflicht, wenn der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

2. Zusätzliche Einschränkungen für Clubs und Bars: In Gastronomiebetrieben ohne feste Sitzplätze sind im Kanton Zug seit dem 22. August bis am 30. November 2020, maximal 100 Gäste gleichzeitig zugelassen. Die Bars und Clubs sind zudem nach wie vor verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste zu sammeln, damit wenn nötig das Contact Tracing durchgeführt werden kann. Die Betriebe müssen die Namen der Gäste anhand eines Ausweises prüfen und kontrollieren, ob die angegebene Telefonnummer korrekt ist.

3. Zusätzliche Einschränkungen für Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Anwesenden dürfen nur stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten wird oder Schutzmasken getragen werden. Auch bei einer Einteilung in Sektoren sind diese Schutzmassnahmen stets einzuhalten.

Schwyz: Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Im Kanton Schwyz sind seit Montag private Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen und öffentliche Anlässe mit mehr als 30 Personen verboten. Am Arbeitsplatz gilt in Innenräumen eine Maskentragepflicht. Diese Regelung gilt für den Innen- und Aussenbereich. Die Durchführung von Veranstaltungen mit über 30 Personen ist sowohl im Innen- und im Aussenbereich verboten. Ausgenommen davon sind politische Versammlungen, wie zum Beispiel Sitzungen des Kantonsrates.

Uri und Nidwalden orientieren sich am Bund

In Nidwalden und Uri gelten die vom Bund verhängten Regeln. Der Urner Regierungsrat appelliert an die Bevölkerung, private Feiern und Veranstaltungen nach Möglichkeit zu unterlassen und sich stets bestmöglich zu schützen. Auch am Arbeitsplatz ist demnach Vorsicht geboten und es sind Schutzmassnahmen zu treffen. Der Urner Landammann Urban Camenzind betont in einem Statement auf der Homepage des Kantons: «Indem die von Bund und Kanton verordneten Massnahmen konsequent eingehalten werden, können wir alle dazu beitragen, dass ein teilweiser oder kompletter Lockdown verhindert werden kann. Das muss unser oberstes Ziel sein».

veröffentlicht: 26. Oktober 2020 17:14
aktualisiert: 27. Oktober 2020 08:41
Quelle: PilatusToday

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