Wenn die Campingplätze überfüllt sind, suchen die Camper alternative Lösungen. Das Wildcampen ist in der Schweiz zwar nicht generell verboten, aber eben auch nicht explizit erlaubt. Die Regeln variieren je nach Kanton und Gemeinde zwar stark, jedoch gibt es einige allgemeingültige Regeln, die beim TCS nachgelesen werden können.
Das gilt in der ganzen Schweiz
Erlaubt sind einzelne Übernachtungen im Biwak oder kleinen Zelt im Gebirge oberhalb der Waldgrenze. Wer mehrmals übernachten will, muss tagsüber das Zelt wieder abbauen. Ebenfalls erlaubt ist das Notbiwakieren und das Übernachten auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Grundstückbesitzers. Für letzteres empfiehlt sich, die entsprechenden Gemeindekanzleien anzufragen. Die wissen in der Regel, wer der Grundstückbesitzer ist.
Klar verboten ist das Campieren in Naturschutzgebieten, im Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössischen Jagdbanngebieten, Wildruhezonen und überall dort, wo ein allgemeines Betretungsverbot herrscht.
In den einzelnen Zentralschweizer Kantonen gelten die folgenden Regeln:
Luzern
Im Kanton Luzern ist das Wildcampen generell verboten. Übernachten ausserhalb von Campingplätzen ist nur auf Privatgrundstücken mit entsprechender Bewilligung erlaubt sowie auf Grundstücken, die der Gemeinde gehören und bei denen es die Gemeinde nicht ausdrücklich verbietet.
Auf Raststätten und Parkplätzen ist das Übernachten, nicht aber Campieren, erlaubt, sofern es nicht explizit durch das Strassenverkehrsgesetz verboten ist.
Wer einen Platz länger als 30 Tage für Camping benutzt, braucht im Kanton Luzern eine Baubewilligungspflicht.
Nidwalden
Auch im Kanton Nidwalden ist das Wildcampen generell verboten. Auch das Übernachten auf Raststätten und Parkplätzen ist nicht erlaubt, ausser man hat das Einverständnis des Grundeigentümers. Das ist jedoch höchstens zwei Monate gültig.
Obwalden
Im Kanton Obwalden darf für eine Nacht wildcampiert werden. Die Übernachtung erfolgt auf eigenes Risiko. Zusätzlich zu den für die Schweiz allgemeingültigen Verboten darf im Kanton Obwalden zusätzlich an den folgenden Orten nicht wildcampiert werden: Auen und Moorlandschaften, in Hoch- und Flachmooren, auf Trockenwiesen und -weiden sowie in Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung.
So ist das Campieren beispielsweise auf dem Glaubenberg wegen seiner Moorlandschaft verboten. Dort gibt es aber immer wieder Wildcamper, weswegen der kanton diese Gebiete nun schärfer kontrollieren will, wir berichteten.
Das einmalige Übernachten ist zusätzlich auf Raststätten und Parkplätzen erlaubt. Wie auch bei der Übernachtung in der Natur gilt hier, dass keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden dürfen. Also, dass beispielsweise kein Lärm gemacht wird.
Schwyz
Im Kanton Schwyz ist das Wildcampen generell nicht erlaubt. Wie im Kanton Luzern und Nidwalden kann aber auch hier eine Bewilligung vom Grundeigentümer eingeholt werden, durch die das Campieren auf privaten Plätzen erlaubt ist. Wer im Kanton Schwyz im Wald zelten will, sollte wissen, dass er sein Gepäck nicht mit dem Auto an entsprechende Stelle fahren darf. Das Befahren von Waldstrassen mit motorisierten Fahrzeugen zu diesem Zweck ist nämlich verboten.
Hier gelten ausserdem dieselben zusätzlichen Verbotszonen wie im Kanton Obwalden, also Auen und Moorlandschaften, in Hoch- und Flachmooren, auf Trockenwiesen und -weiden sowie in Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung.
Das Übernachten auf Raststätten und Parkplätzen ist nicht generell verboten. Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliches dürfen aber nicht länger als 48 Stunden abgestellt werden. Zudem kann es je nach Gemeinde weitere Einschränkungen geben, weswegen man am besten direkt bei der Gemeinde nachfragt.
Uri
Im Kanton Uri gibt es kein generelles Verbot fürs Wildcampen. Es gibt aber einige Verbote in Schutzzonen, wie das auch in der ganzen Schweiz der Fall ist.
Auch das Übernachten auf Raststätten und Parkplätzen ist grundsätzlich erlaubt, sofern nichts anderes steht.
Zug
Im Kanton Zug hingegen ist das Wildcampen eigentlich nur mit der Bewilligung des Grundeigentümers erlaubt. Jedoch ist eine Übernachtung im Wald mit einem Zelt oder im Biwak nicht immer meldepflichtig. In störungsunempfindlichen Gebieten muss die Übernachtung nicht gemeldet werden. Melden muss man das erst, wenn man über mehrere Tage campieren will und/oder mehr als fünf Personen campieren.
Für Raststätten und Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Hier gelten die Bestimmungen der Gemeinde.