Beim Prozess Mitte Juni hatte die Anklage den beiden Beschuldigten fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassung vorgeworfen. Der Bademeister hätte in ihren Augen das spätere Opfer vor den gefährlichen Kopfsprüngen warnen sollen. Er und auch der Geschäftsführer hätten zudem am Badesteg Warnhinweise für das Verbot von Kopfsprüngen anbringen sollen. Das Bezirksgericht sprach die beiden im vergangenen Herbst in erster Instanz aber frei.
Der Einzelrichter sah es dazumal nicht als erwiesen an, dass sich der Mann die Verletzung bei einem Kopfsprung zuzog. Laut dem Richter wäre es auch denkbar, dass das Opfer, das sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnert, von seinen Kindern ins Wasser gestossen wurde und mit dem Kopf oder Nacken unglücklich auf dem Seegrund oder auf einer Eisentreppe aufschlug, die vom Steg in den See führt. Falls nun nicht ein Kopfsprung zum Unfall geführt habe, so der Richter, hätten auch entsprechende Warnhinweise nichts genützt.
Begründung für Urteil steht noch aus
Nun kommt auch das Kantonsgericht zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und spricht die beiden Beschuldigten frei. Der Privatkläger, welcher das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte, muss die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahren übernehmen und seine Anwaltskosten in erster und zweiter Instanz selber tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung für das Urteil steht derzeit nämlich noch aus.
(fab)