Ebikon

Bundesgericht sieht keinen Grund für tiefere Parkgebühr in der Mall

· Online seit 07.04.2022, 12:04 Uhr
In der Mall of Switzerland in Ebikon müssen Autofahrer in der ersten Stunde weiterhin eine Parkgebühr von 2 Franken zahlen. Das Bundesgericht hat der Gemeinde Ebikon recht gegeben, die auf ein Gesuch der Mall für eine Senkung auf 1 Franken nicht eingetreten war.
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Wer mit dem Auto im Einkaufszentrum Mall of Switzerland parkiert, muss ab der ersten Minute eine Parkgebühr zahlen. Diese beträgt 2 Franken für die erste Stunde. So sieht es eine Vereinbarung vor, die von der Mall, der Gemeinde Ebikon und vom Verkehrsclub der Schweiz (VCS) 2007 unterzeichnet worden ist. Der VCS zog im Gegenzug seine Einsprache gegen die Baubewilligung zurück.

Im Mai 2019, eineinhalb Jahre nach ihrer Eröffnung, beantragte die Mall bei der Gemeinde Ebikon, den Parktarif für die ersten Stunde auf 1 Franken zu halbieren. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab, das Kantonsgericht stützte 2021 diesen Entscheid.

Die Mall unterlag mit ihrem Ansinnen nun auch vor dem Bundesgericht. Die Gemeinde Ebikon sei nicht verpflichtet, auf das Gesuch des Einkaufszentrums für eine tiefere Parkgebühr einzutreten, hiess es in dem am Donnerstag publizierten Urteil, in dem das Gericht die Beschwerde der Mall of Switzerland vollumfänglich abwies.

Weniger Besucher als erhofft

Die Mall hatte ihr Ansinnen damit begründet, dass viel weniger Autos zum Einkaufszentrum fahren würden als erwartet. Eine Parkgebühr von 2 Franken, mit der ein Überschreiten der Limite von maximal 8280 Fahrten pro Tag verhindert werden solle, sei somit nicht mehr erforderlich.

Das Bundesgericht stützte die Annahme der Vorinstanzen, wonach die Vereinbarung zu den Parkgebühren Bestandteil der Baubewilligung sei. Sie könnte folglich nicht, wie von der Mall gefordert, formlos und ohne Beizug des VCS geändert werden.

Für eine Senkung der Tarife wäre somit eine Änderung der Baubewilligung nötig. Eine solche ist aber nur möglich, wenn sich die Verhältnisse tatsächlich geändert haben. Dass weniger Autos zur Mall fahren würden als erwartet, sei aber keine solche wesentliche Änderung, heisst es dazu im Urteil.

Lenkungswirkung nicht gefährden

Das Bundesgericht erklärte zudem, der Zweck der Parkgebühr sei nicht nur die Einhaltung der maximalen Fahrtenzahl. Vielmehr solle sie auch eine Lenkungswirkung erzielen und die Mall-Kunden zu einem Umsteigen vom Auto auf den öffentlichen oder den Langsamverkehr motivieren.

Die Gemeinde Ebikon war somit aus Sicht des Bundesgerichts nicht verpflichtet, auf das Gesuch der Mall einzutreten. Damit erübrigte es sich für das oberste Gericht auch zu prüfen, ob die Gebühr von 2 Franken verhältnismässig sei.

veröffentlicht: 7. April 2022 12:04
aktualisiert: 7. April 2022 12:04
Quelle: sda

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