Götzentalbach

Bundesgericht stützt Hochwasserschutzprojekt in Dierikon

· Online seit 08.07.2021, 14:42 Uhr
Das geplante Hochwasserschutzprojekt am Götzentalbach in Dierikon hat auch vor Bundesgericht bestanden. Die Beschwerde eines Anwohners erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen, befand des höchste Gericht.
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Der Beschwerdeführer, der in den vergangenen Jahren mehrmals von Unwettern betroffen war, wehrte sich dagegen, dass der Kanton die Schutzmassnahmen erst ab Oberdierikon plant. Er befürchtet, dass man ihn, der oberhalb wohnt, «absichtlich den Fluten des Götzentalbachs» überlasse.

Es sei unzutreffend, dass der Kanton Luzern dem Siedlungsgebiet Götzental den Hochwasserschutz untersage, heisst es nun im am Donnerstag veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid. Erfolge dieser doch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Sanierung der Götzentalstrasse.

Für die vorgesehene Etappierung der Hochwasserschutzmassnahmen entlang des Götzenbachs gebe es überzeugende sachliche Gründe, eine Verletzung des Gleichheitsgebots liege damit nicht vor.

Mit seiner Beschwerde war der Anwohner 2018 erfolgreich gewesen. Das Kantonsgericht hatte damals entschieden, der Regierungsrat hätte auf die Einsprache des Mannes eintreten müssen. Es hob den Projektbewilligungsentscheid der Regierung auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache und Neuentscheidung zurück.

Die Regierung hatte damals erfolglos argumentiert, die besagten Parzellen lägen «weit ausserhalb» des Projektperimeters, der Einsprecher könne keine schutzwürdigen Interessen geltend machen. In der Zwischenzeit bewilligte der Kanton das Projekt aufs Neue und wies die Einsprache des Anwohners ab, worauf dieser erneut ans Kantonsgericht gelangte.

Gestaffelte Projekte

Und dieses stützte den Entscheid der Regierung. Sie hatte argumentiert, es lägen sachliche Gründe vor, die Hochwassergefährdung durch den Götzentalbach im Rahmen verschiedener, zeitlich gestaffelter Projekte zu minimieren und die Grundstücke des Beschwerdeführers damit nicht in den vorliegenden Projektperimeter miteinzubeziehen.

Die bewilligten Hochwasserschutzmassnahmen erfüllten die rechtlichen Anforderungen betreffend Zweckmässigkeit, Natur- und Landschaftsschutz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit, so argumentierte das Kantonsgericht. Es liege keine Verletzung der Koordinationspflicht vor. Es sei vertretbar, im Gebiet Götzental erst zu einem späteren Zeitpunkt Hochwasserschutzmassnahmen durchzuführen.

Auch eine böswillige Ungleichbehandlung infolge Nichteinbezugs der Grundstücke des Beschwerdeführers in den vorliegenden Projektperimeter verneinte das Gericht.

Zwei Tote

Der Götzentalbach in der Luzerner Gemeinde Dierikon hatte in der Vergangenheit immer wieder für schadenreiche Überschwemmungen gesorgt. Im Juni 2015 trat er bei einem Unwetter aus seinem Bett und überschwemmte Teile von Dierikon. Eine Mutter und ihre Tochter wurden im Untergeschoss eines Hauses von eindringenden Wassermassen überrascht und ertranken.

Der Kanton Luzern hatte vor dem tödlichen Unwetter ein Schutzprojekt in dem Gebiet aus finanziellen Gründen um ein Jahr sistiert. 2016 wurden bauliche Massnahmen vorgezogen, um das Risiko von Katastrophen zu reduzieren. Unter anderem wurden ein Geschiebesammler errichtet und das Gerinne teils verbreitert.

Das Hochwasserprojekt sieht unter anderem den Rückhalt von Geschiebe und Schwemmholz an den Standorten Oberdierikon und hinter der Mühle vor. Im Siedlungsgebiet soll der Bach dank einer neuen Linienführung über weite Strecken in einem weiten und tiefen Gerinne offen geführt werden.

veröffentlicht: 8. Juli 2021 14:42
aktualisiert: 8. Juli 2021 14:42
Quelle: sda

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