Abstimmung Ebikon

Deponie-Gegner sorgen mit falschen Zahlen für Wirbel – hier sind die Fakten

04.05.2022, 21:44 Uhr
· Online seit 04.05.2022, 21:44 Uhr
Das Volumen der geplanten Deponie Stuben beträgt laut Gegnern 518’000 Kubikmeter und nicht 380’000. Wirklich? Der verantwortliche Ingenieur äussert sich zu dieser und anderen Behauptungen.
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Es wird mit harten Bandagen gekämpft im Abstimmungskampf zur geplanten Deponie Stuben, über welche die Ebikoner Stimmbevölkerung am 15. Mai befindet. In einer Medienmitteilung widerspricht die IG «Nein zur Deponie Stuben» diversen Aussagen der Befürworter, etwa in Leserbriefen. Die Behauptungen der Gegner im Faktencheck.

Behauptung 1: Das Deponievolumen beträgt nicht 380’000 Kubikmeter, sondern 518’000

Die Gegner rechnen hierfür den Deponieperimeter von 7,4 Hektaren mal die durchschnittliche Deponiehöhe von sieben Metern. Beides Zahlen aus der Abstimmungsbotschaft.

Fakt: Der Deponieperimeter misst zwar 7,4 Hektaren (Zone), doch der eigentliche Auffüllperimeter nur rund 5,6 Hektaren. «Dies wegen Abständen unter anderem zu zwei Wäldern und zu Siedlungsgebieten», sagt ETH-Kulturingenieur Josef Wanner. Er hat die Fachberechnungen der Deponie für die Betreiberin Gloggner Familien AG vorgenommen. Deshalb seien es 380’000 Kubikmeter, wie in der Botschaft geschrieben. Ausserhalb des Auffüllperimeters gebe es lediglich Bodenverbesserungen, etwa auf dem 35 bis 70 Meter breiten Streifen zur Wohnzone hin.

Behauptung 2: Aufgrund der höheren Auffüllmenge steigt auch die Anzahl LKW-Fahrten

Fakt: Da die Gegner den Auffüllperimeter falsch berechnet haben, bleibt es bei rund 10’500 LKW-Fahrten pro Jahr (Hin- und Rückfahrt zusammengezählt). Angeliefert wird das Material lose. 15,5 Kubikmeter loses Material fasst ein LKW, macht pro Jahr rund 81’400 – was wiederum rund 60’000 Kubikmeter fest eingebautem Material pro Jahr entspricht. Die total 380’000 Kubikmeter Deponievolumen sind fest eingebaut und laut Wanner auf etwas mehr als sechs Jahre Betrieb gerechnet.

Behauptung 3: Auch verschmutztes Material wird deponiert

Laut Betreibern wird auf der Deponie nur unverschmutztes Material abgelagert. Die Gegner schreiben, gemäss Abfallgesetzgebung seien auch bei unverschmutztem Material gewisse Rückstände an Blei, Cadmium, Quecksilber, Naphthalin etc. erlaubt, solange die Richtwerte stimmen.

Fakt: «Unverschmutztes Aushubmaterial Typ A» ist ein Fachbegriff, der schweizweit gilt. «Die gesetzlich definierten Grenzwerte orientieren sich an der natürlichen Hintergrundbelastung», so Wanner. Je nach Standort und Geologie kämen Stoffe wie etwa Blei in der Erde in unbedenklicher Konzentration vor. «Das Material Typ A darf zum Beispiel auch in Kiesgruben über Grundwasser eingebaut werden», sagt er.

Behauptung 4: Die Deponie Stuben braucht es gar nicht

Die Gegner zitieren den Bericht Abfallplanung Kanton Luzern 2021, wonach die Entsorgungssicherheit für Aushub gewährleistet sei.

Fakt: Es stimmt, dass die Kapazitäten bis mindestens im Jahr 2030 reichen, aber nur sofern die geplanten Kapazitäten realisiert werden können. Auch das ist dem gleichen Bericht zu entnehmen. Laut Wanner sind geplante Projekte wie die Deponie Stuben in diesen Kapazitäten bereits eingerechnet. Heute wird das Aushubmaterial, das im Raum Luzern-Ost, anfällt, in die Deponien Littau, Emmen oder Eschenbach gefahren.

Behauptung 5: Es liegt keine Genehmigung des Kantons vor

Tatsächlich widerspricht die geplante Deponiezone dem kantonalen Richtplan – im Falle der Deponie Stuben macht der Kanton aber eine Ausnahme. Die Gegner schreiben nun, der Kanton habe im Rahmen der Vorprüfung lediglich gewisse Vorbehalte bereinigt, «eine Zustimmung bzw. Genehmigung des Kantons zur Umzonung liegt nicht vor».

Fakt: Wortwörtlich heisst es im Bericht zur Vorprüfung, dass einer Deponie im Sinne der Interessenabwägung «zugestimmt» werden könne. «Dass die Deponie genehmigt ist, behauptet niemand», sagt Wanner. Denn am 15. Mai geht es um die Umzonung. Das Baubewilligungsverfahren folgt erst noch. Die Einsprecher, darunter sind auch Mitglieder der Gegner-IG, können eine allfällige Baubewilligung gerichtlich anfechten.

Behauptung 6: Eine Hecke muss weichen und der Waldabstand wird unterschritten – dies ohne Bewilligung

Laut Leserbriefschreibern würden weder Wald noch Hecken gerodet. Doch Letzteres trifft laut Gegnern zu. Und es existiere weder für die Beseitigung der Hecke noch das Unterschreiten des Waldabstandes eine Bewilligung.

Fakt: Die beiden Waldstücke werden laut Wanner nicht angefasst. Eine Hecke hingegen muss weg, wird aber zwingend ersetzt. Gleiches gilt für einzelne Bäume. Die Bewilligungen sind Gegenstand des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens.

veröffentlicht: 4. Mai 2022 21:44
aktualisiert: 4. Mai 2022 21:44
Quelle: Luzerner Zeitung

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