Gericht

Hochwasserschutz in Dierikon ist einen Schritt weiter

28.03.2020, 12:29 Uhr
· Online seit 27.03.2020, 11:54 Uhr
Das Kantonsgericht weist die Beschwerde eines Grundeigentümers ab, der den Einbezug seiner Grundstücke in den Projektperimeter des Hochwasserschutzes verlangt hatte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die bewilligten Hochwasserschutzmassnahmen den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
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Im Rahmen des Wasserbauprojekts Götzentalbach plant der Kanton Luzern zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes den Ausbau des Götzentalbachs. Dieser fliesst nach dem Austritt aus dem steilen Götzental durch das Siedlungsgebiet «Dörfli» der Gemeinde Dierikon. Aufgrund des vorhandenen Schutzdefizits kommt es dort regelmässig zu Überflutungen. Bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 2005 und 2015 kam es zu grösseren Schäden, im Jahr 2015 zu zwei Todesfällen.Mit Entscheid vom 28. November 2017 bewilligte der Regierungsrat das Wasserbauprojekt für den Ausbau des Götzentalbachs in der Gemeinde Dierikon. Am 8. Mai 2018 stimmte der Kantonsrat dem Wasserbauprojekt zu und bewilligte den dafür benötigten Sonderkredit.

Regierungsrat musste neu entscheiden

Das Kantonsgericht hatte sich bereits in einem früheren Verfahren mit dem Wasserbauprojekt in Dierikon zu befassen. Der Regierungsrat trat damals auf eine Einsprache eines Grundeigentümers, der mehrere Liegenschaften im Götzental besitzt, nicht ein. Der Grundeigentümer verlangte, dass auch seine Grundstücke in den Projektperimeter einbezogen werden. Das Kantonsgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuentscheidung an den Regierungsrat zurück.

Fünf Varianten verglichen

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 bewilligte der Regierungsrat das Wasserbauprojekt erneut und wies die Einsprache des Grundeigentümers ab. Der Regierungsrat verglich fünf Varianten zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Götzentalbach miteinander. Nur eine Variante hätte die Liegenschaften des Beschwerdeführers in das Projekt einbezogen. Ausgewählt und bewilligt wurde jedoch eine andere Variante.

Hochwasserschutz soll im Rahmen der Sanierung Götzentalstrasse erfolgen

Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass sachliche Gründe vorlägen, die Hochwassergefährdung durch den Götzentalbach im Rahmen verschiedener, zeitlich gestaffelter Projekte zu minimieren und die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht in den Projektperimeter einzubeziehen. Der Hochwasserschutz im Gebiet Götzental solle vielmehr im Rahmen der Sanierung der Götzentalstrasse (Planung ab 2021) oder mittels Objektschutzmassnahmen erfolgen.

Erneut Beschwerde eingereicht

Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob der Grundeigentümer erneut Beschwerde beim Kantonsgericht.Das Kantonsgericht weist die Beschwerde des Grundeigentümers mit Urteil vom 25. Februar 2020 ab. Es kommt zum Schluss, dass die bewilligten Hochwasserschutzmassnahmen die rechtlichen Anforderungen betreffend Zweckmässigkeit, Natur- und Landschaftsschutz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit erfüllen.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Kantonsgericht hält fest, dass keine Verletzung der Koordinationspflicht vorliegt. Es ist vertretbar, im Gebiet Götzental erst zu einem späteren Zeitpunkt Hochwasserschutzmassnahmen durchzuführen. Auch eine böswillige Ungleichbehandlung infolge Nichteinbezugs der Grundstücke des Beschwerdeführers in den vorliegenden Projektperimeter ist zu verneinen. Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

veröffentlicht: 27. März 2020 11:54
aktualisiert: 28. März 2020 12:29
Quelle: PilatusToday

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