Bisher musste ein Sonderprivatauszug nur bei Anstellungslücken, häufigem Stellenwechsel oder anderen Auffälligkeiten verlangt werden. Dies geht aus der Stellungnahme der Luzerner Regierung auf einen Vorstoss der SVP hervor. Bisher war ein solcher Auszug nur bei Betreuungspersonen – beispielsweise einer Tagesstruktur – zwingend.
Der Sonderprivatauszug gibt Auskunft darüber, ob es einer Person verboten ist, mit minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen zu arbeiten oder mit solchen in Kontakt zu treten.
Neu sollen alle Auszüge liefern
Als zusätzliche Schutzmassnahme ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Bildungs- und Kulturdepartement zu benachrichtigen, sobald gegen Lehrpersonen oder Mitarbeitende schulischer Dienste ein Strafverfahren eröffnet oder erledigt wird. Das Departement prüft daraufhin die Möglichkeit eines Tätigkeitsverbots und informiert die betroffenen Schulen.
Der Vorstoss der SVP forderte zum Schutz der Kinder eine regelmässige und flächendeckende Überprüfung des Sonderprivatauszugs. Auch Personen mit laufender Anstellung sollen überprüft werden. Die Partei verlangt von der Regierung, eine gesetzliche Grundlage dafür zu erarbeiten.
Bestehende Weisung soll angepasst werden
Die Regierung sprach sich im Bericht für das Anliegen aus. Sie schlägt vor, eine bestehende Weisung anzupassen. Neu soll ein Strafregister- sowie ein Sonderprivatauszug von Lehrpersonen, Betreuungspersonen und Privatlehrpersonen eingefordert werden.
Dies jedoch nur bei der Erstanstellung. Denn aufgrund der Informationspflicht der Staatsanwaltschaft sei es kaum möglich, dass die Schulen nicht von allfälligen Verfahren erfahren würden. Sie empfiehlt, den Vorstoss als teilweise erheblich zu erklären.
(sda)