Strafvollzug

Mörder von Inwil bleibt auch 35 Jahre nach Tat in Verwahrung

· Online seit 04.05.2021, 12:09 Uhr
Ein Mörder, der 1987 vom Kriminalgericht Luzern verurteilt worden ist, bleibt verwahrt. Das Bundesgericht hat die Entlassung in die Freiheit oder Halbfreiheit des Mannes wegen der Gefahr, dass er erneut ein Gewaltdelikt begehen könnte, abgelehnt.
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Der Verwahrte war 1986 in Inwil LU nachts betrunken in ein Bauernhaus eingedrungen und erdrosselte im Schlafzimmer die 24-jährige schwangere Bäuerin. Das Kriminalgericht verurteilte den damals 27-Jährigen ein Jahr später zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und ordnete die Verwahrung an.

Bei der Verwahrung bleibt es auch, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Richter in Lausanne bestätigten damit Entscheide der Luzerner Behörden und Gerichte.

Der Mann verlangte, dass er bedingt aus der Verwahrung entlassen oder dass er zumindest in ein offenes Setting einer geeigneten Einrichtung versetzt werde. Er monierte, sein Vollzug sei nur deswegen nicht gelockert worden, weil es keine geeigneten Einrichtungen für ihn gebe. Das ändere aber nichts an der Notwendigkeit von Vollzugslockerungen.

Ü-60-Setting

Das Kantonsgericht hatte sich angesichts der langen Verwahrung von über 34 Jahren zwar für Erleichterungen ausgesprochen mit dem Ziel, mehr Lebensqualität zu schaffen. Diese Lockerungen sollen aber innerhalb des Verwahrungsvollzugs gewährt werden. Im Urteil erwähnt wird dabei ein besonderes Setting für Verwahrte, die älter als 60 sind.

Weitere Zugeständnisse sind auch nach Ansicht des Bundesgerichts wegen des Sicherheitsinteresses der Öffentlichkeit nicht möglich. Auch das oberste Gericht geht davon aus, dass der Täter in Freiheit nicht deliktfrei leben könnte.

Wie im Urteil auf Grund eines Gutachtens beschrieben wird, leidet der Verwahrte unter Verwahrlosung und zeigt eine nur mangelhafte Einsicht. Das Alkoholproblem, das bei der Tat eine wichtige Rolle gespielt habe, sei nicht bewältigt.

Ein offenes Setting sei nicht möglich, weil der Täter engmaschig überwacht werden müsste, heisst es im Bundesgerichtsurteil. Es müsste faktisch ausserhalb der Gefängnismauern eine verwahrungsanaloge Struktur aufgebaut werden.

veröffentlicht: 4. Mai 2021 12:09
aktualisiert: 4. Mai 2021 12:09
Quelle: sda

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