Der Verurteilte ist ein anerkannter Flüchtling. Gegen ihn wurde eine Landesverweisung von elf Jahren angeordnet. Vor Bundesgericht machte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Risiken nicht berücksichtigt, denen er in Somalia ausgesetzt wäre.
In einem am Montag publizierten Urteil schreibt das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe ein so genanntes Katalogdelikt begangen, das eine automatische Landesverweisung zur Folge habe. Nur ein schwerwiegendes Verfolgungsrisiko könne bei Flüchtlingen dazu führen, dass darauf verzichtet werde.
Todesurteil ausgesprochen
Der Verurteilte berief sich auf die Ermordung seines Vaters und Bruders, seine Homosexualität, seine Inhaftierung und das Todesurteil gegen ihn. In seinem Heimatland werde er von der islamistischen Organisation Al-Shabaab verfolgt.
Laut Bundesgericht hat sich die Luzerner Vorinstanz nicht mit diesen Behauptungen auseinandergesetzt. Sie gab nicht an, was sie für erwiesen hält und welche Bedrohungen dem Mann bei einer Rückkehr drohen würden. Sie setzte sich auch nicht mit der Flüchtlingskonvention auseinander. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
«KKL-Messerstecher»
Das Luzerner Kriminalgericht hatte im November 2021 einen 30-jährigen Somalier zu einer Freiheitsstrafe vom sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Gericht hatte ihn für den Angriff mit einem Messer vor dem KKL der versuchten Tötung schuldig gesprochen.
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(sda)