Höchstarbeitszeit in Landwirtschaft wird leicht gesenkt
Auf eine weitere Senkung sei verzichtet worden, weil diese den Besonderheiten der Landwirtschaft nicht gerecht werden würde, heisst es in den am Mittwoch publizierten Vernehmlassungsunterlagen. Eine Tageshöchstarbeitszeit gibt es aber nicht. Zentral sei, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müsse. Die Wochenarbeitszeit wurde somit auf 5,5 Arbeitstage à 10 Stunden festgesetzt.
Flexiblere Zeiten für unterschiedliche Bedürfnisse
Im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen wurden die Vorgaben zur Arbeitszeit flexibler gestaltet. Damit soll den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betriebe Rechnung getragen werden. Mit unterschiedlichen Sommer- und Winterarbeitszeiten soll auf den von der Jahreszeit abhängenden Arbeitsanfall Rücksicht genommen werden. Neu wird auch eine Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 5 Uhr im Vertrag festgelegt.
Neu sind zudem spezifische Bestimmungen für schwangere und stillende Frauen und Jugendliche. Es werden dabei die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes übernommen.
Unterscheidung zwischen Arbeits- und Präsenzzeit
Totalrevidiert wird in Nidwalden auch der Normalarbeitsvertrag zur Hauswirtschaft. Im geltenden Vertrag fehlen zum Beispiel Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung. Neu wird zwischen Arbeits- und Präsenzzeit unterschieden. Die maximale aktive Arbeitszeit (ohne Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen) wird von 50 auf 45 Stunden reduziert.
Die beiden neuen Normalarbeitsverträge sollen auf den 1. April 2023 in Kraft treten. Normalarbeitsverträge braucht es, weil für die Angestellten in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht gelten.