Die Nidwaldner Gemeinden erhalten mehr organisatorische Freiheiten. So dauert die Amtsdauer des Präsidiums nicht mehr zwingend zwei Jahre, sondern sie kann neu auch vier Jahre dauern. Der Gemeinderat erhält mehr Zeit, um eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einzuberufen.
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Über die gleichzeitige Revision des Gemeindegesetzes wurde nicht abgestimmt. Dieses unterlag im Gegensatz zur Verfassungsänderung nicht dem obligatorischen Referendum.
Eine weitere Neuerung ist, dass Verordnungen des Gemeinderats nicht mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Zudem wurde mit den Änderungen juristisch der Weg für eine elektronische Stimmabgabe geebnet.
Mit der Revision wurden Anliegen der Gemeinden umgesetzt. Die Neuerungen waren auch im Landrat unbestritten.
(sda)