Regeln für Quellenbesteuerte wird am Bundesrecht angepasst
Da es sich um den Nachvollzug von übergeordnetem Recht handle, habe sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, teilte die Kantonsregierung mit. Das Kantonsparlament werde die Vorlage an seinen Sitzungen vom 22. Oktober und 3./4. Dezember behandeln.
Das schnelle Tempo ist nötig, weil der Bund auf 2021 verschiedene Änderungen in der Quellenbesteuerung in Kraft setzt. Anlass ist ein Urteil des Bundesgerichts, das feststellte, dass das Quellensteuerrecht teilweise gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst.
Quellensteuerpflichtig sind etwa Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Sportler oder andere Ausländer, die zwar in der Schweiz ein Erwerbseinkommen haben, aber dort nicht niedergelassen sind. Der Arbeitgeber muss die geschuldete Steuer vom Lohn seines ausländischen Angestellten abziehen und der Steuerbehörde abliefern.
Gleichbehandlung bei den Abzügen
Mit der Reform würden Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen abgebaut, teilte die Kantonsregierung mit. Dabei geht es gemäss der Botschaft vor allem um «Quasi-Ansässige», also Personen, die mehr als 90 Prozent ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielen, aber keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie haben Anspruch auf die gleichen Abzüge wie Personen, die in der Schweiz ordentlich besteuert werden, und können deswegen neu nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen.
Eine solche Veranlagung beantragen können neu auch ansässige Quellensteuerpflichtige, die brutto weniger als 120'000 Franken verdienen. Personen mit einem höheren Einkommen unterliegen weiterhin einer obligatorischen, nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Die Reform führe zu einer Vereinheitlichung verfahrensrechtlicher Fragen und damit auch zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit, schreibt die Kantonsregierung. Sie habe absehbar keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Kanton.