Kantonale Corona-Massnahmen

Kanton Schwyz hat verhältnismässig gehandelt

· Online seit 21.07.2021, 11:59 Uhr
Die Kantone dürfen, sofern die aktuelle Corona-Lage das fordert, eigene Verordnungen erlassen, die über die Verordnung des Bundes hinausgehen. Doch: Wie weit dürfen die Kantone genau gehen? Über drei Beschwerden in dieser Sache hat das Bundesgericht ein Urteil gefällt.
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Am 14. Oktober 2020 hat die Kantonsregierung des Kantons Schwyz die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen. Darin enthalten: Ein Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10, beziehungsweise 30 Teilnehmern. Gegen diese Verordnung wurden beim Bundesgericht zwei Beschwerden erhoben.

Auch wenn diese Verordnung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde, nahm sich das Bundesgericht der Sache an. Und kommt nun zum Schluss: Das Verbot gemäss der Schwyzer Verordnung ist verhältnismässig.

Belastung der Spitäler ohne Massnahmen höher

Die Massnahme, die eine schwere Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstelle, sei grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die Verbreitung einer Krankheit zu reduzieren, heisst es in einer Mitteilung des Bundesgerichts. Nicht entscheidend sei der in einer Beschwerde angestellte Vergleich der Übersterblichkeit in Bezug auf manche Jahre mit starker Grippewelle oder der Einwand, dass die Schwyzer Spitäler und die Intensivpflegestationen nicht überbelegt gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, wie hoch die Übersterblichkeit oder die Auslastung der Spitäler ohne die getroffenen Massnahmen gewesen wäre. «Es liegt auf der Hand, dass dieser hypothetische Nachweis nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit erbracht werden kann. Es ist jedoch plausibel, dass die Übersterblichkeit und die Belastung der Spitäler ohne die getroffenen Massnahmen höher gewesen wäre. Nicht hinreichend dargelegt wurde sodann, inwiefern die negativen Auswirkungen der Massnahmen höher gewesen sein sollen als ihr Nutzen», heisst es weiter. Hinzu komme, dass die Geltungsdauer des Veranstaltungsverbots nur kurz gewesen sei.

Aber die Sache mit der Verhältnismässigkeit ist nicht so einfach. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit können nicht beliebig strenge Massnahmen ergriffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr sei nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen. «Es ist nicht in erster Linie die Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, das akzeptable Risiko festzulegen.»

Ausserdem liege es in der Natur der Sache, dass es bei neu auftretenden Infektionskrankheiten gewisse Unsicherheiten gebe. «Massnahmen müssen insofern aufgrund des jeweils aktuellen Wissensstandes getroffen werden. Dies bedingt eine Anpassung der Massnahmen mit fortschreitendem Wissensstand. Eine Massnahme kann aber nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie rückblickend allenfalls nicht als optimal erscheint.» Insgesamt müsse den politisch verantwortlichen Behörden deshalb beim Erlass von Corona-Massnahmen ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden.

(red.)

veröffentlicht: 21. Juli 2021 11:59
aktualisiert: 21. Juli 2021 11:59
Quelle: PilatusToday

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