Heimatschutz

Verwaltungsgericht stoppt Abbruch von historischem Haus in Lauerz

· Online seit 09.10.2020, 15:00 Uhr
Ein Bauernhaus in Lauerz SZ aus dem Jahre 1493 darf vorerst nicht abgerissen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat nach einer Beschwerde des Heimatschutzes den Abbruch gestoppt, den der Regierungsrat bereits 2017 bewilligt hatte.
Anzeige

Der drohende Abriss des Hauses «Gütsch» war erst in diesem Frühling öffentlich geworden, als die Bauherrschaft ein Gesuch für einen Ersatzneubau eingereicht hatte. Dagegen erhoben der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz Einsprache. Sie forderten, das Haus sei zu erhalten und der Regierungsratsentscheid über den Abriss aufzuheben.

Das Schwyzer Verwaltungsgericht, das sich der Sache annahm, hält fest, das Haus dürfe derzeit nicht abgebrochen werden. So steht es im Urteil von Ende September, das der Schwyzer Heimatschutz am Freitag veröffentlichte.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde hatte sich auch das Schwyzer Amt für Raumentwicklung (Are) geäussert. Es kam zum Schluss, dass der Blockbau, dessen Holz zwischen 1490 und 1493 geschlagen worden war, in gutem Zustand sei.

Frage der Zuständigkeit

Es handle sich um einen wichtigen Zeugen der Bau- und Wohnkultur für die Zeit um 1500. Das Gebäude sei schutzwürdig, ein Abbruch nicht angezeigt und eine Restauration durchaus möglich. Für den Abriss, so das Amt, hätte ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Der Regierungsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass er für einen Abbruchentscheid zuständig sei. Das Gericht hält in seinem Urteil dagegen fest, dass für den Abriss von Schutzobjekten zwar die Zustimmung des Regierungsrats eingeholt werden müsse, die Zuständigkeit für die Bewilligung liege aber beim Gemeinderat.

Überdies sei die regierungsrätliche Abbruchbewilligung nach zwei Jahren Ende 2019 ohnehin abgelaufen. Das Baugesuch Anfang 2020 wäre somit zu spät gekommen. Angesichts der beantragten Unterschutzstellung des Gebäudes ist laut dem Gericht eine Publikation und öffentliche Auflage auch des Abbruchgesuches grundsätzlich unabdingbar.

Der Heimatschutz spricht in einer Mitteilung davon, dass damit die bisherige Bewilligungspraxis der Regierung bei Abbruchvorhaben für rechtswidrig erklärt worden sei. Beim Schwyzer Bildungsdepartement hiess es dagegen auf Anfrage, man müsse zuerst analysieren, ob bezüglich der Bewilligungspraxis Handlungsbedarf bestehe. Ob der Kanton das Urteil weiterziehe, sei noch nicht klar.

veröffentlicht: 9. Oktober 2020 15:00
aktualisiert: 9. Oktober 2020 15:00
Quelle: sda

Anzeige
Anzeige
redaktion@pilatustoday.ch