Weitere Abklärungen für Deponie-Erweiterung Frühboden notwendig
Das Bundesgericht hat in einer am Freitag veröffentlichten Beschwerde die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abfallrechts, dem Waldabstand und dem Lärmschutz abgewiesen. Recht gegeben hat es ihnen jedoch bei ihrer Kritik im Zusammenhang mit dem Gewässerraum.
So muss nun näher abgeklärt werden, ob es aus Gründen der Stabilität der Deponie notwendig ist, dass im Gewässerraum Aufschüttungen gemacht werden, die über jenen Zustand hinaus gehen, der bei der ersten Bewilligung im Jahr 2006 bewilligt wurde.
Eine solche Aufschüttung müsste gemäss Gesetz standortgebunden sein, ansonsten sie nicht bewilligt werden könnte. Allerdings geht das Bundesgericht davon aus, dass sich ein solcher Mangel durch eine Änderung bei der Ausgestaltung der Deponie-Erweiterung wohl beheben liesse.
Schulwegsicherheit
Bei der verkehrsmässigen Erschliessung der Deponie weisen die Bundesrichter darauf hin, dass diese weitestgehend bundesrechtskonform sei. Für die Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Heimweg von der Schulanlage Egg am Nachmittag sei entlang der betroffenen Zufahrtsstrecke zur Deponie aber eine Anpassung der Anlieferzeiten notwendig.
Die Deponie Frühboden wurde 2006 bewilligt. Darin dürfen insgesamt 150'000 Kubikmeter Material aus den Kiessammlern der Sihlzuflüsse und unverschmutztes Aushubmaterial aus der Region abgelagert werden. Im April 2017 stellen die Betreiber ein Gesuch für den Weiterbetrieb der Deponie für weitere 150'000 Kubikmeter Material. (Urteil 1C_282/2021 vom 10.6.2022)