Beschlagnahmter Hund darf nicht verkauft werden

24.07.2019, 12:15 Uhr
· Online seit 24.07.2019, 12:07 Uhr
Der Hund einer Luzernerin war nach einer Kontrolle beschlagnahmt worden
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Der beschlagnahmte Hund einer Luzernerin darf bis zum Abschluss eines Tierschutzverfahrens nicht verkauft werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Luzerner Kantonsgericht hielt den vorzeitigen Verkauf wegen der anfallenden Pflegekosten für gerechtfertigt.

Das Kantonsgericht ging in seiner Verfügung davon aus, dass die Kosten aufgrund der finanziellen Situation der Eigentümerin nicht zurückgefordert werden könnten. Damit bestehe für das Gemeinwesen das Risiko, für die Unterbringung aufkommen zu müssen.

Der Hund war nach einer Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Luzern beschlagnahmt worden. Ebenso ein weiterer Hund und ein Kaninchen. Einer der Hunde ist unterdessen gestorben, das Kaninchen musste sogleich eingeschläfert werden. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Tierhaltung verboten

Der Frau wurde vorerst auf unbestimmte Zeit das Halten von Tieren verboten. Gegen die entsprechende Verfügung legte sie Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Veterinäramt verlangte die Sistierung des Verfahrens und einen Entscheid dazu, ob die Hunde eingeschläfert oder verkauft werden sollen. Das Kantonsgericht verfügte den Verkauf.

Diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun aufgehoben. Es hält fest, der Eingriff in das Eigentumsrecht der Frau sei nicht verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an einem Verkauf überwiege nicht und ein allfälliger Kostenausfall beim Gemeinwesen sei hinzunehmen.

Das Bundesgericht weist in seinem Entscheid zudem darauf hin, dass die Eigentümerin mehrere Personen genannt habe, die den Hund während des Verfahrens auf eigene Kosten betreuen würden. Diese Möglichkeit sei vom Kantonsgericht nicht vertieft geprüft worden. (Urteil 2C_320/2019 vom 12.07.2019)

(Quelle: sda)

veröffentlicht: 24. Juli 2019 12:07
aktualisiert: 24. Juli 2019 12:15

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