Arbeitnehmende aus Drittländern, die bereits über eine Arbeitsbewilligung verfügen, denen aber wegen der Coronakrise die Einreise verweigert wurde, dürften ab dem 11. Mai in die Schweiz einreisen, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Gleichzeitig wird der Familiennachzug für Angehörige von Schweizer Bürgern sowie für Angehörige von in der Schweiz lebenden Personen aus den EU- oder Efta-Staaten wieder ermöglicht.
Auch Meldungen von Bürgern von EU- oder Efta-Staaten über einen Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Schweizer Arbeitgeber und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen dürfen wieder bearbeitet werden, falls diese vor dem 25. März eingetroffen sind.
Gleiches gelte für neue grenzüberschreitenden Dienstleistungen, sofern der Vertrag vor dem 25. März unterschrieben wurde. So könne zum Beispiel ein Monteur aus Deutschland eine bereits bestellte Maschine in einem Schweizer Unternehmen installieren.
Weiterbearbeitet werden sollen auch Gesuche für eine Anstellung von Personen aus Drittstaaten, die vor dem 19. März eingereicht wurden. Sie würden genehmigt, falls die Voraussetzungen gemäss dem Ausländergesetz erfüllt seien und die Stelle auch tatsächlich angetreten werden könne.
Ansonsten werden die Grenzkontrollen weitergeführt. Es könnten aber zusätzliche Grenzübergänge geöffnet werden, um lange Wartezeiten zu verhindern.
Nächster Schritt am 8. Juni
Weitere Lockerungen sieht der Bundesrat für den 8. Juni vor. Falls der epidemiologische Fortschritt es erlaubt, könnten zu diesem Zeitpunkt wieder alle Gesuche von erwerbstätigen EU- und Efta-Staatsangehörigen bearbeitet werden, die ihre Stelle auch tatsächlich antreten könnten. Dieser Schritt erfolge in Absprache mit den Kantonen und den Sozialpartnern und werde durch die Reaktivierung der Stellenmeldepflicht flankiert.
Seit Ende März sind die Schweizer Landesgrenzen für den Personenverkehr praktisch geschlossen. Einreisen dürfen nur noch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Personen mit einem Aufenthaltstitel sowie Menschen, die sich in einer Situation «absoluter Notwendigkeit» befinden. Der Transit- und der Warenverkehr ist nicht betroffen.