Justiz

Bundesgericht verdonnert VBS zu Zahlung für Schiessstand-Sanierung

· Online seit 29.01.2021, 15:11 Uhr
Das Eidgenössische Verteidigungsdepartement (VBS) muss über 100'000 Franken an die Sanierung einer Schiessanlage in Rothenthurm SZ beisteuern. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen den Kostenteiler abgelehnt. Das VBS wollte, dass auch die Grundeigentümer zahlen müssen.
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Stein des Anstosses ist die Schiessanlage Mülleren, wo zwischen 2015 und 2017 ein zu hoher Bleigehalt im Boden festgestellt worden war. Der Scheibenstand der Anlage gehört dem Feldschützenverein Rothenthurm, der Kugelfang auf der anderen Seite liegt auf dem Grundstück der Genossame Rothenthurm.

In der Folge wurden die belasteten Böden saniert, die Gesamtkosten beliefen sich auf 555'096 Franken. Nach Abzug der Bundes- und Kantonssubventionen verblieben 308'567 Franken zu bezahlen. Das Schwyzer Amt für Umweltschutz verpflichtete das VBS, 112'684 Franken zu übernehmen, den Rest müsse die Gemeinde Rothenthurm tragen, die sich bereit erklärt hatte, für den Schützenverein in die Bresche zu springen.

Dagegen zog das VBS bis vor Bundesgericht - und zog dort den Kürzeren, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Demnach stellte sich das Departement auf den Standpunkt, dass die Schützen und die Genossame einen Anteil der Kosten übernehmen müssten.

Vom Blei gewusst

Beide seien nämlich als Grundeigentümer der belasteten Standorte sogenannte Zustandsstörer und sollen 10 bis 30 Prozent der verbleibenden 308'567 Franken tragen. Während die Vorinstanz die Genossame gänzlich von einer Zahlung entband, wurden die Schützen lediglich als Verhaltensstörer zur Finanzierung verpflichtet, weil sie also durch ihr Verhalten Verunreinigung verursacht hatten.

Das Bundesgericht erwidert, es sei zulässig, den Anteil des Zustandsstörers auf 0 Prozent festzusetzen. Dies liege im Ermessen der kantonalen Behörden. Auch die Gewichtung der Tatsache, dass die beiden Grundstückseigentümer bereits früher von einer problematischen Belastung des Bodens gewusst haben könnten, liege im Ermessen der Vorinstanz.

Das VBS muss die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen.

veröffentlicht: 29. Januar 2021 15:11
aktualisiert: 29. Januar 2021 15:11
Quelle: PilatusToday

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