Bundesrat schränkt die Abgabe gewisser Medikamente ein
(rwa) Der Entscheid erfolgt gestützt auf das Landesversorgungsgesetz. Demnach kann der Bundesrat im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.
Die eingeschränkte Abgabe gilt laut Verordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Abgabekategorie A und B, sowie für gewisse Medikamente der Kategorie D. Aufgeführt sind Schmerzmittel auf der Basis von Paracetamol, Acetylsalicysäure oder Ibuprofen aber auch der Arzneistoff Codein.
Ärztinnen und Ärzte, sowie Apotheken und andere zur Abgabe berechtigte Betriebe dürfen Kundinnen und Kunden pro Einkauf nur eine Packung dieser Medikamente abgeben. Bei chronisch kranken Personen ist die Abgabe auf die ärztlich verordnete Menge begrenzt oder für eine Bedarfsdeckung von höchstens zwei Monaten.
Diese Regel gilt für sechs Monate.