Gleichzeitig bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVger) in St. Gallen in seinem am Freitag publizierten Urteil einen Teil der Vorwürfe gegen Lauber, wie es mitteilte. Grund für die Reduktion des Lohnabzugs sind verschiedene Vorwürfe in der Sanktionsverfügung, die das Gericht als weniger gravierend oder als nicht erwiesen ansieht.
Demnach hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) Laubers rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm gewisse Unterlagen im Disziplinarverfahren vorenthielt. Durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielt Lauber als Beschwerdeführer aber Einsicht in sämtliche Akten. Damit sieht das Gericht die Verletzung als behoben an.
Leicht statt grob fahrlässig
Das BVger prüfte die dem Bundesanwalt vorgeworfenen und in der Disziplinarmassnahme festgehaltenen Amtspflichtverletzungen einzeln. Das umfasst Interessenkonflikte, die Missachtung der Stellvertretungsregelung in vier Fällen, Verletzungen der Treuepflicht durch unwahre Angaben sowie die Behinderung der Untersuchungen der AB-BA durch illoyales Verhalten.
Dabei beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das illoyale Verhalten gegenüber der BA-AB weniger streng als die Aufsichtsbehörde. Zwar habe Lauber an einer Medienkonferenz im Mai 2019 die Grenzen des Zulässigen überschritten. Wegen des damals bereits angeschlagenen Vertrauensverhältnisses sei dies aber als leicht und nicht als grob fahrlässig zu beurteilen.
Die Behinderung der Untersuchungen durch Einflussnahme auf stellvertretende Bundesanwälte bestätigen die St. Galler Richter ebenfalls nicht. Unwahre Aussagen über ein Treffen Laubers im Juli 2015 mit André Marty, Informationschef der Bundesanwaltschaft, und dem Walliser Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold seien nicht erwiesen.
Unglaubwürdige Erinnerungslücke
Anders schätzt das BVGer die Aussagen des Bundesanwalts zum Treffen vom 16. Juni 2017 ein, an dem nach Faktenlage Lauber, Marty, Arnold, Gianni Infantino und eine allfällig fünfte Person teilnahmen. Keiner der Teilnehmer kann sich aber an dieses Treffen erinnern. Eine kollektive Erinnerungslücke sei gemäss allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich.
Das Gericht stellt darum fest, dass Lauber über dieses Treffen vorsätzlich die Unwahrheit sagte und ein drittes Treffen mit Fifa-Präsident Infantino verschwieg. Das sei eine schwere Amts- und Treuepflichtverletzung. Auch Interessenkonflikte hätten sich bestätigt.
Sanktion gerechtfertigt
Zusammenfassen hält das BVger fest, dass die Lohnkürzung als Sanktion gerechtfertigt ist, da Lauber mehrere Amtspflichtverletzungen begangen hat. Das Gericht rügt die Aufsichtskommission für ihre teils «sehr angriffigen Aussagen» im Disziplinarbericht.
Einzelne Vorwürfe seien indessen unbegründet. Die Beschwerde Laubers wurde in diesen Punkten gutgeheissen. Die Lohnkürzung müsse sich darum im mittleren Bereich belegen, weshalb das BVger sie auf fünf Prozent festlegte.