Bundesrat

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neusten Lockerungen

19.06.2020, 16:54 Uhr
· Online seit 19.06.2020, 15:39 Uhr
Die zwei Meter Abstand schrumpfen auf 1,5 Meter, die Sperrstunde für Nachtclubs fällt, Veranstaltungen bis 1'000 Personen erlaubt, Home-Office-Empfehlung aufgehoben. Das sind die wichtigsten Antworten zu den neusten Lockerungen des Bundesrats.
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First things first: Die Abstands- und Hygieneregeln und Schutzkonzepte bleiben zentral und sollen helfen, Neuansteckungen und damit einen Wiederanstieg der Fallzahlen zu verhindern, wie der Bundesrat in einer Mitteilung vom Freitag schreibt.

Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird aufgrund der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Ein erhebliches Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind.

Quelle: CH Media Video Unit

Bisher galt generell die Abstandsregel von 2 Metern. Wieso gilt jetzt neu 1,5 Meter?

Gemäss aktuellen Daten senkt ein Abstand von mehr als 1 Meter sowohl im Gesundheitswesen als auch im Alltag das Corona-Ansteckungsrisiko um mehr als 80 Prozent. Das Ansteckungsrisiko ist umso höher, je geringer der Abstand ist.

Welche Schutzmassnahmen müssen zum Beispiel im Kino oder im Fitnessstudio ab 22. Juni eingehalten werden?

Für alle Personen soll regelmässiges Händewaschen oder Händedesinfektion möglich sein. Künftig muss deshalb neu überall ein Händedesinfektionsmittel oder Waschbecken mit Seife zur Verfügung stehen.

Falls die Einhaltung der Abstandsvorgabe von 1,5 Metern aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, können die Betreiber und Organisatoren von Veranstaltungen stattdessen Schutzmassnahmen wie Masken oder Trennwände vorsehen. Können weder Abstandhaltung noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden, um nach einem positiven Fall ein Contact Tracing zu ermöglichen.

Was gilt in den Restaurants? Kann der Betreiber selber entscheiden, ob er seine Gäste schützt  und ob er mit Kontaktlisten arbeitet?

Wenn der Abstand aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss der Betreiber die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe erheben. Das Sammeln der Kontaktdaten ist aus Datenschutzgründen nur zulässig, wenn die betroffenen Personen darüber informiert sind und die Massnahme verhältnismässig ist, also Massnahmen wie Abstandhalten, Trennwände oder allenfalls das Tragen von Masken nicht möglich sind.

Welche Kontaktdaten müssen erhoben werden?

Zu den obligatorischen Kontaktdaten gehören Name, Vorname, Telefonnummer, Postleitzahl, aber auch allfällige Sitzplatznummer (z. B. im Theater) oder die Anwesenheitszeit (z. B. in der Diskothek).

Die Kontaktinformationen müssen während 14 Tagen aufbewahrt werden. Danach werden die Daten gelöscht. Die Umsetzung des Contact Tracings liegt in der Verantwortung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte.

Muss ich meine Kontaktdaten abgeben?

Ja. Dazu verpflichtet die Verordnung zur besonderen Lage. Kontaktlisten sind ein wichtiges Instrument, wenn eine Veranstaltung oder Institution die Schutzmassnahmen wie Abstand oder Barriere nicht einhalten kann.

Gilt die Sperrstunde für Restaurants und Nachtclubs weiterhin?

Nein. Die Sperrstunde zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr für Restaurationsbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Tanzlokale wird per 22. Juni 2020 aufgehoben.

Ich plane ein privates Fest mit vielen Gästen. Was muss ich beachten?

Bei privaten Veranstaltungen wie Familienanlässen oder Geburtstagsfeiern gilt die Eigenverantwortung; es muss kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden. Wichtig ist, dass der Gastgeber seine Gäste kennt und weiss, wie er sie nach einem allfälligen positiven Fall erreichen kann. Auch Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen z.B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen. Öffentlich zugängliche Vereinsaktivitäten oder Vereinsanlässe im öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Museen folgen jedoch den üblichen Regeln. Auch hier gilt die Obergrenze von 300 Kontakten pro Person, um ein Contact Tracing durchführen zu können.

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben. Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber eine gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht für seine Angestellten, das heisst, er muss den Schutz der Arbeitnehmenden gewährleisten. Vorrang haben dabei die Massnahmen bezüglich Abstand, Händehygiene und Reinigung. In Fällen, in denen aus beruflichen Gründen weder die Einhaltung des Abstands von 1,5 Meter noch Schutzmassnahmen wie Abschrankungen oder Masken möglich sind, sind andere Präventionsmassnahmen zu treffen, wie etwa die Eingrenzung von engeren Kontakten auf beständige Teams.

In nicht öffentlich zugänglichen Betrieben muss kein Schutzkonzept vorgelegt werden, jedoch sind die Vorgaben betreffend Hygiene und Abstand einzuhalten. Für die Kontrollen vor Ort in den Unternehmen zur Umsetzung der Vorgaben sind die SUVA oder die kantonalen Arbeitsinspektionen zuständig.

Sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen wieder erlaubt?

Ab dem 22. Juni 2020 wird die maximale Personenzahl bei Veranstaltungen von 300 auf 1'000 angehoben. Wenn eine klare Trennung der Personengruppen möglich ist, so gilt diese Obergrenze pro Personengruppe – also beispielsweise 1'000 Sportlerinnen und 1'000 Zuschauer, aber nicht 800 Sportlerinnen und 1'200 Zuschauer. Die Veranstalter müssen in der Lage sein, die Personenzahl, die im Falle eines Contact Tracings kontaktiert werden muss, auf maximal 300 zu begrenzen.

Mit entsprechenden organisatorischen Massnahmen sind damit auch 1. August-Veranstaltungen durchführbar. Die Kantone können Ausnahmen beschliessen, in Form von Erleichterungen oder von Verschärfungen.

Wann sind Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen wieder möglich?

Sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert, sind Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen ab Anfang September 2020 wieder erlaubt. Für solche Grossveranstaltungen werden dieselben Prinzipien gelten wie für Veranstaltungen bis 1'000 Personen.

Welche Regeln gelten für Demonstrationen?

Das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum wird per 22. Juni 2020 aufgehoben. Bei politischen Kundgebungen gilt die Beschränkung auf 1'000 Personen aus Praktikabilitätsgründen nicht. Sie sind ab 20. Juni ohne Obergrenze erlaubt; es gilt jedoch eine Maskenpflicht.

Hände schütteln, Küsschen austauschen, einen Freund umarmen: Wann ist das alles wieder möglich?

Der Zeitpunkt ist schwierig vorauszusehen. Doch Körperkontakt mit Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, sollte man weiterhin unterlassen. Das heisst: Wir werden noch länger mit diesen Einschränkungen leben. Nur so können wir uns und alle anderen schützen.

veröffentlicht: 19. Juni 2020 15:39
aktualisiert: 19. Juni 2020 16:54
Quelle: PilatusToday

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