Ferien storniert

Experte: «Kann sein, dass man das Geld abschreiben muss»

05.10.2020, 06:02 Uhr
· Online seit 05.10.2020, 05:28 Uhr
Viele Leute haben in den vergangenen Monaten Ferien bei einer Online-Plattform gebucht, konnten diese aber wegen des Coronavirus nicht antreten. Nicht selten müssen die Reisefreudigen dann um eine Rückerstattung bereits bezahlter Kosten kämpfen. Ein Rechtsberater erklärt, wie man sich in so einer Situation am besten verhält.
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Als wäre es nicht enttäuschend genug, wenn aufgrund des Coronavirus die wohlverdienten Ferien abgesagt werden müssen, kommt für viele Leute die wirklich grosse Portion Ärger erst nach der Stornierung der Reise. Einige Buchungsplattformen sind schwierig zu kontaktieren und erstatten bereits getätigte Zahlungen kaum von sich aus zurück. Samuel Portmann, Rechtsberater beim Schweizer Konsumentenschutz, erklärt, wie man mit einer solchen Situation umgehen sollte.

Herr Portmann, wie sollte man sich verhalten, wenn man seit längerem auf eine Rückerstattung wartet?
Wenn man seit längerer Zeit auf Geld wartet, das man zugute hat, sollte man sich grundsätzlich zuerst dort beschweren, wo man gebucht hat. Bei Flugreisen hingegen empfehlen wir den Leuten, sich direkt bei der Fluggesellschaft zu melden und nicht zuerst die Buchungsplattform zu kontaktieren. Denn solange es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt, hat diese die Pflicht, die Rückerstattungen direkt an den Konsumenten vorzunehmen – sofern es sich um eine Annullierung handelt.

Das heisst, in der Regel erstatten die Fluggesellschaften das Geld gar nicht an die Plattformen zurück?
Grundsätzlich nicht, es besteht die Pflicht der Fluggesellschaften, das Geld direkt zu erstatten. Es kommt jedoch vor, dass gewisse Fluggesellschaften keine Kontoangaben der Fluggäste haben und dann der Einfachheit halber an die Plattformen auszahlen. Dort bleibt das Geld dann hin und wieder stecken.

Hat man überhaupt noch Chancen, das Geld zu erhalten, wenn man beispielsweise die Buchungsplattform nicht kontaktieren kann?
Wenn die Buchungsplattform ihren Sitz in der Schweiz hat, gibt es durchaus noch Möglichkeiten, wie man an das Geld kommen kann. Sinnvoll kann ein eingeschriebener Brief sein, im Extremfall kann auch eine Betreibung eingeleitet werden. Bei ausländischen Firmen ohne Sitz in der Schweiz wird es tatsächlich ziemlich schwierig, wir empfehlen aber auch dann den Konsumentinnen und Konsumenten, hartnäckig zu bleiben und sich immer wieder zu melden, auch wenn man keine Antwort erhält. Und dies am besten schriftlich, da es so besser nachweisbar ist.

Gibt es aussichtslose Fälle?
Aufgrund der aktuellen Situation mit dem Coronavirus kann es vermehrt vorkommen, dass gerade ausländische Buchungsfirmen bankrott gehen. Dann kann es sein, dass man das Geld wirklich abschreiben muss.

Sollte man denn überhaupt über eine solche Plattform Ferien buchen?
In der aktuellen Situation empfehlen wir, wenn möglich direkt beim Anbieter zu buchen, also beispielsweise bei einer Fluggesellschaft. Denn die Buchungsplattformen erheben auch immer Provisionen, welche umso schwerer zurück zu erhalten sind, wenn man auf eine Rückerstattung angewiesen ist. Und bei kombinierten Angeboten sollte man sich an ein Reisebüro wenden oder sicher darauf achten, dass die Buchungsplattform ihren Sitz in der Schweiz hat.

(red.)

veröffentlicht: 5. Oktober 2020 05:28
aktualisiert: 5. Oktober 2020 06:02
Quelle: FM1Today

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