Bundesverwaltungsgericht

Kein Verkauf codeinhaltiger Hustenmittel in Drogerien

· Online seit 28.04.2021, 12:11 Uhr
Hustenmittel mit den Wirkstoffen Codein oder Dextromethorphan dürfen wegen ihrer möglichen psychoaktiven Wirkung nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Pilotprozessen entschieden. Die Einteilung der entsprechenden Medikamente in die Abgabekategorie B ist somit korrekt.
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In zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Herstellerfirmen Gebro Pharma und Doetsch Grether abgewiesen. Sie verlangten, dass das Hustenmittel Makatussin beziehungsweise Calmerphan-L in die rezeptfreie Abgabekategorie D eingeteilt wird. Produkte dieser Kategorie können auch in Drogerien verkauft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun aber die von der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte Swissmedic vorgenommene Einteilung in die Abgabekategorie B bestätigt. Die Neueinteilung von Arzneimitteln wurde aufgrund einer Gesetzesänderung per Anfang 2019 vorgenommen.

Die Abgabekategorie C, welche die Abgabe eines Mittels nach einer Fachberatung durch eine Medizinalperson vorsah, wurde aufgehoben. Stattdessen wurde die Kategorie D geschaffen. Produkte dieser Kategorie dürfen ohne Rezept, aber nur nach einer Fachberatung verkauft werden. Arzneimittel der Abgabekategorie B sind hingegen rezeptpflichtig.

Als Partydrogen verwendet

Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Entscheide damit, dass Makatussin Mengen an Codein enthalte, die eine sich aus dem Betäubungsmittelrecht ergebende Kontrolle erforderten. Beim Hustenmittel Calmerphan-L geht das Gericht auf die Abhängigkeits- und Missbrauchsproblematik ein. Beide Mittel werden wegen ihrer psychoaktiven Wirkung als Partydrogen verwendet.

Die beiden Entscheide dienen gemäss Bundesverwaltungsgericht als Grundlage für die Bearbeitung weiterer, gleichgelagerter Beschwerden, die noch hängig sind. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig können ans Bundesgericht weitergezogen werden.

veröffentlicht: 28. April 2021 12:11
aktualisiert: 28. April 2021 12:11
Quelle: sda

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