Maskenpflicht in Einkaufsläden nun auch im Kanton Schaffhausen
Die Maskenpflicht wurde von der Kantonsärztin im Einvernehmen mit dem Regierungsrat verfügt und ist vorerst bis 29. November befristet, wie die Staatskanzlei mitteilte. Die generelle Maskenpflicht gilt in Einkaufsläden, Shopping-Centern und in Innenräumen von Märkten.
Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren sowie Personen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können. Auch das Verkaufspersonal muss keine Maske tragen, sofern es durch eine physische Abtrennung, etwa Plexiglasscheiben, geschützt ist.
Der Kanton verfolge die epidemiologische Lage weiter wachsam und schliesse bei Bedarf weitere Massnahmen nicht aus, hiess es in der Mitteilung. Vorstellbar sei die Ausweitung der Maskentragpflicht auf alle öffentlich zugänglichen Innenräume sowie auf Veranstaltungen.