Mit dem neu erlassenen Verbot wurde dem Spiegel in Ergänzung zu den bereits erwirkten einstweiligen Verfügungen verboten, über die Schilderungen von zwei Frauen zu berichten, die dem Comedian Übergriffigkeiten vorgeworfen hatten.
Weitere Passage verboten
Der Spiegel hatte in der Ausgabe vom 25. September 2021 (und parallel online am 24. September 2021) einen Artikel veröffentlicht, in dem detailliert über den Vorwurf berichtet wurde, Luke Mockridge habe seine frühere Freundin Ines Anioli vergewaltigt. Zudem wurden die Schilderungen weiterer Frauen wiedergeben, die Mockridge Übergriffigkeiten vorwarfen.
Im Herbst untersagte das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung vom 5. November 2021 denjenigen Teil des Artikels, der sich mit den Vorwürfen einer namentlich nicht genannten Ex-Freundin des Comedians befasste.
Soweit das Landgericht Hamburg die Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen zunächst nicht untersagen wollte, wurde gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, über die nun das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2022 entschieden hat. In den Entscheidungsgründen führt das Hanseatische Oberlandesgericht aus, dass die Schilderungen der beiden anonym gebliebenen Frauen angesichts des Bestreitens des Mandanten als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Hilfsweise begründet das Gericht die Entscheidung mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung.
Das sagt der Spiegel zur Entscheidung
Gegenüber dem Magazin «Meedia» sagte das Nachrichtenportal, dass sie das Gerichtsurteil für falsch halten und «gehen in Einklang mit der Einschätzung des Landgerichts Köln und der insoweit nun revidierten Entscheidung der Hamburger Pressekammer weiter davon aus, dass die Berichterstattung über die in Rede stehenden Vorwürfe in der erfolgten Form zulässig war.»
Der Spiegel habe bereits Antrag gestellt, Mockridge aufzuerlegen, seine Ansprüche auch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, so schreibt es «Meedia». «Auf diese Weise wird, soweit sich das als erforderlich erweisen sollte, der im gegenwärtigen Eilverfahren nicht bestehende Weg zu einer Klärung durch den BGH eröffnet.»
(red./sda)