Energiehaus schützt nicht vor hohen Wasseranschlussgebühren
Die Eheleute, die je zur Hälfte Eigentümer von zwei Grundstücken waren, hatten zwei Ferienhäuser abreissen lassen und dafür ein neues Ferienhaus erstellt. Das neue Haus wurde Ende 2014 fertiggestellt und produziert dank seiner Bauweise und technischen Ausstattung mit einer Photovoltaikanlage und Wärmesonde viermal mehr Energie, als es benötigt. Für ihr sogenanntes «PlusEnergieBau»-Haus erhielten die Eigentümer 2015 den Schweizer Solarpreis.
Mitte Dezember 2015 liess die Wasserversorgungs-Genossenschaft den Eigentümern die Rechnung für die Anschlussgebühren für den Ersatzneubau zukommen: Ausgehend von einer Gebäudeversicherungssumme von knapp 2,76 Millionen Franken beliefen sich die eingeforderten Anschlussgebühren auf knapp 45'000 Franken.
Gegen diese Rechnung erhoben die Eigentümer Einsprache. Die Genossenschaft zog die Rechnung darauf einstweilen zurück, stellte ihnen aber im Februar 2017 erneut eine Rechnung in unveränderter Höhe zu.
«Missverhältnis zwischen Gebühr und Nutzen»
Die Eigentümer erhoben erneut Einsprache bei der Genossenschaft und beantragten eine Reduktion der Anschlussgebühr auf maximal 4500 Franken. Im Wesentlichen begründeten sie dies damit, dass ein grosser Teil des zur Berechnung der Wasseranschlussgebühr herangezogenen Gebäudeversicherungswertes durch die energieeffiziente und teure Bauweise verursacht worden sei, womit aber kein erhöhter Nutzen aus dem Wasseranschluss einhergehe. So bestehe ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem damit abgegoltenen Nutzen.
Urteil bestätigt
Sowohl die Genossenschaft als Ende Oktober 2020 auch das Luzerner Kantonsgericht wiesen die Beschwerde der Ferienhaus-Eigentümer ab. Das Bundesgericht hat nun diesen Entscheid ebenfalls bestätigt. Die erhobene Anschlussgebühr möge zwar vor dem Hintergrund der gewählten Bauweise im Verhältnis zum Nutzungspotenzial als hoch erscheinen, hält das Bundesgericht fest. Indes lasse sich die Höhe der Gebühr noch nicht als unhaltbar bezeichnen.
Ohnehin sei vor der Vorinstanz unklar geblieben, inwieweit der hohe Gebäudeversicherungswert tatsächlich auf die ökologische Bauweise zurückgehe. Ebenfalls unklar sei, inwieweit die ökologische Bauweise den Wasserverbrauch tatsächlich verringert habe.