Den ersten Missbrauch des Vaters habe das Mädchen noch in ihrer Heimat Syrien erlebt. Doch erst nachdem die Familien im Jahr 2018 in die Schweiz eingereist war, häuften sich die Vorfälle. Zur ersten Vergewaltigung kam es laut der Luzerner Staatsanwaltschaft in einer Wohnung in der Stadt Luzern. Doch auch im Asylzentrum Emmenbrücke, wo die Familie des Beschuldigten seit ihrer Ankunft in der Schweiz wohnte, kam es fast jeden Abend zum Geschlechtsverkehr.
Todesdrohungen an Tochter
Ab Anfang 2019 wohnte die Familie im Luzerner Hinterland. In den folgenden anderthalb Jahren soll es fast täglich zum Sex zwischen Vater und Tochter gekommen sein. War die Mutter zu Hause, kam es erst zum Missbrauch, als diese schlief. War die Mutter nicht vor Ort, soll der Beschuldigte seine Tochter auch tagsüber immer wieder vergewaltigt haben.
Demnach hatte er seiner Tochter ein Schweigegebot auferlegt. Er schlug und würgte sie oder drohte ihr mit dem Tode, sollte sie der Mutter oder der Polizei vom sexuellen Missbrauch erzählen.
Flucht vor dem Vater
Im August 2020 gab es erstmals eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Unter anderem wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen an seiner minderjährigen Tochter. Die Untersuchung wurde aber eingestellt, weil es nicht ausreichend Beweise gab und seine Tochter den Missbrauch nicht bestätigte.
Doch nur zwei Monate später, nachdem die damals 15-jährige Tochter die Flucht ergriff und dem Einfluss des Vaters entkam, ging erneut eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Die junge Frau erzählte der Polizei, massiv und seit Jahren von ihrem Vater missbraucht worden zu sein. Er habe ihr auch gedroht, sie, ihre Mutter oder sich selber zu töten, wenn sie jemandem vom Missbrauch erzähle.
Über acht Jahre Gefängnis
Das Luzerner Kriminalgericht hat den Syrer zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem soll er einen Landesverweis von 15 Jahren erhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beschuldigte widerspricht den Anschuldigungen. Es gilt die Unschuldsvermutung.