Erlaubt oder nicht?

Autofahrerin muss für einen kurzen Halt 60 Franken bezahlen

01.09.2023, 10:41 Uhr
· Online seit 01.09.2023, 05:25 Uhr
Weil sich eine Leserin in Nidwalden verfahren hatte und für einige Minuten auf dem falschen Grundstück anhielt, soll sie nun 60 Franken bezahlen. Für die Gebüsste dürfte die Angelegenheit kein Happy End haben. Doch ist die Busse erlaubt?
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Eine Zentralschweizerin, nennen wir sie Hannah*, war beruflich auf dem Weg zu Klienten in Dallenwil. Dabei verfuhr sie sich in einem Wohnquartier und suchte die entsprechende Hausnummer. «Ich stieg für knapp zwei Minuten aus dem Auto, um nach der Hausnummer im Quartier zu suchen.»

Nun bekam sie einige Tage später Post vom Grundeigentümer. Dieser ist nämlich der Meinung, dass Hannah rechtswidrig auf seinem Grundstück parkiert habe. Der Grundeigentümer verfasste selbst eine Rechnung für das Parkieren auf seinem Grundstück. Die Kosten betragen 60 Franken. Eine kurze Recherche von PilatusToday zeigt, dass das Verbot für das Befahren oder Parkieren auf dem Grundstück durch den Kanton Nidwalden gerichtlich abgesegnet ist.

Rechnung für Aufwand erlaubt

Tatsächlich steht der Grundeigentümer im Recht, erklärt Reto Ineichen, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern. Das Verbot wurde von einem Gericht publiziert, deswegen ist es auch rechtens. «Wenn jemand dagegen verstösst, darf der Eigentümer dies zur Anzeige bringen, und der oder die Fehlbare erhält eine Busse», erklärt Ineichen.

Dies benötigt allerdings zuerst den Schritt zur Staatsanwaltschaft. Der Eigentümer selbst darf niemanden büssen. Eine Rechnung für seine Aufwandsentschädigung hingegen darf er stellen, weil eine Rechtsverletzung vorliege. «Dies kann man wie bei einem Ladendiebstahl oder beim Schwarzfahren sehen – dort muss der Fehlbare auch eine Aufwands- oder Umtriebsentschädigung bezahlen.»

Lieber die Rechnung begleichen

Da bereits das Befahren des Grundstücks verboten ist, wäre selbst ein Wenden darauf strafbar. «Dabei spielt es keine Rolle, ob dies mit Absicht oder aus Versehen geschah», so Ineichen.

Würde sich der Falschparkierer weigern, die Rechnung zu bezahlen, kann der Grundeigentümer den Fall bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Das würde den Falschparkierer teurer zu stehen kommen. Deswegen rät Ineichen, die Rechnung einfach zu begleichen. Wenn man noch vor Ort bemerkt, dass man sich falsch verhalten hat, sei es hilfreich, den Dialog mit dem Grundeigentümer zu suchen. Möglicherweise könnten damit weitere Schritte von Beginn weg unterbunden werden.

Der betroffene Grundeigentümer wollte sich gegenüber PilatusToday und Tele 1 nicht zu den Vorfällen äussern.

*Name der Redaktion bekannt

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veröffentlicht: 1. September 2023 05:25
aktualisiert: 1. September 2023 10:41
Quelle: PilatusToday

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