Bundesgericht

Kantonsgericht muss Verschulden des Sportchefs neu beurteilen

· Online seit 22.12.2021, 12:05 Uhr
Das Kantonsgericht Schwyz hat einen früheren Leiter des kantonalen Sportamts zu Recht der ungetreuen Amtsführung schuldig gesprochen. Es hat das Verschulden des Kaders aber als zu schwer beurteilt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des früheren Staatsangestellten teilweise gutgeheissen.
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Der ehemalige Leiter des Schwyzer Sportamts liess während Jahren total 1,8 Millionen Franken pflichtwidrig auf ein Konto überweisen, über das er faktisch alleine verfügte. Den grossen Teil des Geldes setzte er ein, um Sportler zu unterstützen. Er umging damit das Sportförderung-Reglement und einen Beschluss des Regierungsrats. Einige Zehntausend Franken verwendete er für private Zwecke.

Das Schwyzer Strafgericht hatte den Beschuldigten 2018 freigesprochen, das Kantonsgericht sprach ihn aber 2020 der ungetreuen Amtsführung schuldig. Zu Recht, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Entscheid ausführte.

Spielraum überschritten

Der frühere Amtsleiter habe seinen begrenzten Spielraum bei der Vergabe der Gelder überschritten, hiess es im Urteil. Er habe Gelder ohne Genehmigung und faktisch nach eigenem Gutdünken ausgeschüttet. Indem er die Gelder nicht wie vorgeschrieben verwendet und somit dem Breitensport entzogen habe, habe er öffentliche Interessen geschädigt.

Das Kantonsgericht stufte das Verschulden des früheren Amtsstellenleiters nicht mehr als eher leicht ein und setzte die Einsatzstrafe bei zwei Jahren an. Die mögliche Maximalstrafe liegt bei fünf Jahren.

Strafe stark reduziert

Das Kantonsgericht reduzierte die zwei Jahre aber auf ein Jahr, weil dem Beschuldigten ein ideelles Engagement nicht abgesprochen werden könne und er durch Medien vorverurteilt worden sei. Ferner halbierte es die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe auf 90 Tagessätze. Freiheits- und Geldstrafe wurden bedingt ausgesprochen.

Mit der Strafzumessung des Kantonsgerichts war das Bundesgericht nicht einverstanden. Soweit die Vorinstanz nicht mehr von einem eher leichten Verschulden ausgehe und es die Einsatzstrafe bei zwei Jahren festlege, halte das Urteil vor Bundesrecht nicht stand.

Das Bundesgericht führte zu Gunsten des früheren Amtsstellenleiters an, dass dieser während Jahren nur ungenügend von den in die Sportförderung involvierten Gremien kontrolliert worden sei. Durch diese Nachlässigkeit habe er zwar keine freie Hand für eigenmächtiges Handeln ableiten können. Es sei aber nicht abwegig, dass er dieses Tolerieren als Einverständnis missdeutet habe.

Kompetenzüberschreitung

Das Tatverschulden erscheine so in einem wesentlich milderen Licht, erklärte das Bundesgericht. Es beurteilte deswegen das Verschulden des früheren Kantonsangestellten nicht wesentlich über einer Kompetenzüberschreitung und hob das Urteil auf. Das Kantonsgericht muss nun in einem neuen Entscheid das Tatverschulden neu beurteilen.

Der frühere Sportamtsleiter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken übernehmen. Er erhält vom Kanton aber auf Geheiss des Bundesgerichts eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von 1000 Franken.

veröffentlicht: 22. Dezember 2021 12:05
aktualisiert: 22. Dezember 2021 12:05
Quelle: sda

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