Zentralschweiz

Verwirrung um erneute Sortiments-Einschränkung

Grossverteiler

Verwirrung um erneute Sortiments-Einschränkung

01.05.2020, 20:56 Uhr
· Online seit 01.05.2020, 18:41 Uhr
Seit Donnerstag sind die Gartenartikel wie Blumentöpfe und Erde bei den grossen Detailhändlern in der Zentralschweiz wieder abgesperrt. Die Verwirrung ist gross.
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Einige Zentralschweizer Filialen der Migros haben gestern ihre Kundschaft darüber informiert, dass entgegen der BAG-Verordnung vom 23. April nun doch kein Gartenzubehör mehr verkauft werden dürfe. Das bestätigt heute auf Anfrage auch die Unternehmenskommunikation der Genossenschaft Migros Luzern. Gemäss Antonia Reinhard dürfen diese Artikel aufgrund der neuen Vorschriften des BAG betreffend Zusatzsortiment nicht mehr verkauft werden. Blumen und Setzlinge seien jedoch weiterhin erhältlich.

Ebenso ging man bei den Mitbewerbern Coop, Aldi und Lidl nach der Kommunikation des Bundesrates am 23. April von einer Lockerung ab dem 27. April aus. Wie die Medienstelle gegenüber PilatusToday sagte, habe man daher auch bei Coop begonnen, Non-Food-Artikel zu besorgen und die Logistik in Gang zu setzen, um das Sortiment in den Filialen wieder zu erweitern. Die Sortimentsbeschränkungen in den Filialen hätten bei Coop jedoch durchgehend bestanden, da bereits zwei Tage später, am 25. April, diese Aktivitäten aufgrund interner Weisungen wieder gestoppt wurden.

Auch Aldi-Suisse hat sich entsprechend vorbereitet, ab dieser Woche wieder Artikel für den Gartenbedarf sowie Produkte, die typischerweise in Baumärkten angeboten werden, verkaufen zu dürfen. Gemäss Philipp Vetterli von der Medienstelle sei man über die kurzfristige «Planänderung» des Bunderates jedoch erst am Montag, den 27. April informiert worden. Dies durch Swiss Retail Federation, dem Verband der mittelständischen Detailhandelsunternehmen.

Lidl Schweiz hat Werbung bereits produziert

«Leider ändern sich die Vorgaben des Bundes in nicht vorhersehbarer Art und Weise täglich. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, das Sortiment kurzfristig wieder anzupassen.» lässt Lidl seine Facebook-Community gestern in einem Beitrag wissen und bittet diese um Verständnis, dass die Werbung nicht mehr so kurzfristig gestoppt werden konnte. «Aktuell dürfen wir nur noch Non-Food-Produkte des täglichen Gebrauchs verkaufen, nicht aber die Produkte, die in der aktuellen Werbung sind.», teilte uns Mathias Kaufmann der Unternehmenskommunikation mit. Blumen stünden aktuell noch teilweise im Verkauf, da es Lidl erlaubt sei, verderbliche Ware abzuverkaufen, so Kaufmann weiter.

Zick-Zack-Kurs des Bundesrates

Was also am Freitag vergangener Woche noch erlaubt war, wurde am Montagmorgen wieder verboten. Beim Bundesamt für Gesundheit bestätigt man dies. Es habe ein Missverständnis zwischen dem Bundesrat und der Verwaltung gegeben, heisst es auf Anfrage. Schlussendlich ist aber davon auszugehen, dass die Interventionen des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv) beim Bundesrat und eine drohende Klage gegen Coop und Migros eine Erklärung sind für den erneuten Kurswechsel unserer Landesregierung.

Die Grossverteiler ihrerseits entgegneten anfangs Woche, dass der Bundesrat beim Lockdown die Liste von Gütern des täglichen Bedarfs nicht abschliessend definiert hätte. Es bestünde vor allem bei Filialen mit einem Vollsortiment mit Papeterie- und Haushaltswaren oder Bekleidung einen Interpretationsspielraum. Präzisiert lauten die zusätzlichen Erläuterungen des BAG zur Covid-19-Verordnung (Fassung vom 29. April 2020) nun wie folgt:

  • In Lebensmittelläden und Warenhäusern dürfen nebst Lebensmitteln grundsätzlich nur die Güter des täglichen Bedarfs, z.B. Presseartikel, Tierfutter und andere Güter des täglichen Bedarfs für Tiere, Tabakwaren, Hygieneartikel, Papeterieartikel, Lese- und Sonnenbrillen sowie generell Sonnenschutzartikel offen zugänglich sein.
  • Durch diese Läden nicht verkauft werden dürfen jedoch Güter, die typischerweise durch Bau- und Gartenfachmärkte, Gärtnereien oder Blumenläden verkauft werden und die nicht zum täglichen Bedarf gehören.
  • Neben dem Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs ist auch der Verkauf von Bau- und Gartenartikeln ab dem 27. April zulässig. Zu diesem Zweck dürfen nicht nur Bau- und Gartenfachmärkte, sondern generell auch Gärtnereien und Blumenläden ihr gesamtes Angebot zugänglich machen und verkaufen. Dies gilt jedoch nur für die Bau- und Gartenfachmärkte. Für alle anderen Geschäfte gilt die Sortimentsbeschränkung auf Güter des täglichen Bedarfs weiterhin (vorbehalten bleibt der Abverkauf verderblicher Ware).

Angesichts dieser Entwicklung entschied der Vorstand des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv inzwischen, auf eine Klage zu verzichten, wie deren Webseite zu entnehmen ist. Der Verkauf von Gartenartikeln und anderen nicht täglichen Gebrauchsartikeln ist den Grossverteilern voraussichtlich ab 11. Mai wieder erlaubt.

veröffentlicht: 1. Mai 2020 18:41
aktualisiert: 1. Mai 2020 20:56
Quelle: PilatusToday

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