Altersheim

Neun Tote in Giswiler Heim: Jetzt ermittelt die Polizei

29.10.2021, 21:42 Uhr
· Online seit 26.10.2021, 16:31 Uhr
Die Staatsanwaltschaft will den Vorwürfen auf den Grund gehen. Ein Verfahren wird möglicherweise nach polizeilichen Ermittlungen eröffnet. Als Rechtsgrundlage gilt die Covid-Verordnung.
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Im Alterszentrum «Dr Heimä» in Giswil sind in den vergangenen Tagen neun Menschen verstorben, bei denen eine Covid-Infektion festgestellt wurde. Der Vorwurf steht im Raum, dass im Heim bewusst auf das Tragen von Masken verzichtet wurde. Die Staatsanwaltschaft Obwalden bestätigt nun auf Anfrage, dass man vom Fall Kenntnis hat. «Aufgrund der Berichterstattung wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das den Vorwürfen auf den Grund geht», wird die Staatsanwaltschaft in der «Luzerner Zeitung» zitiert. Von Amtes wegen werde man aktiv, da es sich um Offizialdelikte handle. Bei der Staatsanwaltschaft wurde hingegen noch kein Verfahren eröffnet. «Ob es zu einem solchen kommen wird, werden die Ermittlungen der Polizei zeigen.»

Der Rechtsdienst von Obwalden wollte zur Ausgangslage im Fall von Giswil keine Expertise abgeben. Dazu habe man keinen Auftrag, wie es auf Anfrage der «Obwaldner Zeitung» heisst. Rechtsdienst, Gesundheitsamt und Kantonsarzt verweisen aber auf die Covid-Verordnung: Gemäss dieser muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Institutionen wie ein Altersheim können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde (Kantonsarzt) in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner von dieser Pflicht ausgenommen sind. «Nicht aber Mitarbeitende dieser Einrichtungen.» Für den Umgang in den Zimmern (dem nicht öffentlichen Bereich) muss jedes Altersheim über ein Schutzkonzept verfügen. «Dieses muss Massnahmen vorsehen, die einen wirksamen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 sicherstellen.»

«Da nach der Verordnung ein erhöhtes Ansteckungsrisiko gegeben ist, wenn während mehr als 15 Minuten die Distanz von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist die Maskenpflicht insbesondere bei Pflegeleistungen, wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, für das Personal Pflicht.» Dies ergibt sich auch aus der Verordnung, wonach Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass die Mitarbeitenden die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand einhalten.

veröffentlicht: 26. Oktober 2021 16:31
aktualisiert: 29. Oktober 2021 21:42
Quelle: PilatusToday

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