Geldsegen für Meggen

Kein Ehepartner, keine Kinder: Was passiert mit dem Erbe?

· Online seit 15.04.2023, 06:23 Uhr
Kürzlich wurde bekannt, dass ein kinderloses Ehepaar der Gemeinde Meggen 1,3 Millionen Franken hinterlassen hat. Das haben sie so in ihrem Testament gewünscht. Was wäre aber mit dem Geld passiert, hätte das Paar keinen Willen geäussert?
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Nach dem Tod etwas Gutes tun: Einen Teil seines Erbes für einen guten Zweck zu spenden, ist nichts Aussergewöhnliches. Mit einem Testament lässt sich die Aufteilung der Hinterlassenschaft regeln. Dass Meggen aber einen so hohen Geldbetrag ohne Auflage erhält, ist nicht alltäglich. Das Erbe kann aber auch ohne dies ausdrücklich zu wollen, beim Staat landen.

Wann erbt der Staat mein Geld?

Der Staat ist in der gesetzlichen Erbfolge an letzter Stelle. Erst wenn niemand aus den drei Stämmen, auch Parentele genannt, infrage kommt und kein Testament vorhanden ist, geht die Hinterlassenschaft an die Wohngemeinde und den Kanton – meist zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Erbfolge

Lebt die Ehefrau oder der Ehemann noch, bekommt sie oder er sowie die Kinder je die Hälfte. Sind die Erblassenden alleinstehend oder deren Ehepartner bereits gestorben, werden die näheren Familienmitglieder wie in der Grafik ersichtlich berücksichtigt.

Wer bekommt wie viel?

Die Kinder teilen ihren Anteil unter sich auf. Ist eines der Kinder bereits verstorben, wird ihr Anteil wiederum an ihre allfälligen Kinder weitergegeben. Hinterlässt beispielsweise jemand mit Ehefrau und zwei Kindern 100'000 Franken, steht ihnen je die Hälfte zu. Also 50'000 Franken für die Gattin und je 25'000 Franken pro Kind. Ist eines der Kinder bereits verstorben, hatte aber selbst zwei Kinder, würden diese dann je 12'500 Franken bekommen.

Was sind Pflichtteile und wie enterbt man jemanden?

Familienangehörige des 1. Stammes können nicht ohne triftigen Grund vom Erbe ausgeschlossen werden. Ihnen steht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbes als Pflichtteil zu. Jemand aus dem 1. Stamm kann als erbunwürdig erklärt werden. Das ist aber gar nicht so einfach.

Ein dem Erblassenden unpassender Lebensstil reicht zum Beispiel nicht als Grund aus, um jemanden zu enterben. Beitritt zu einer Religion, einer Sekte oder ein unpassender Kleidungsstil werden in der Schweiz niemanden um den Pflichtteil bringen. Was aber durchaus ausreichen könnte, wäre, wenn diese Person gegen den Erblassenden oder dessen Angehörige eine schwere Straftat begangen hat oder die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Eine solche Pflicht verletzte im Kanton Luzern beispielsweise eine Ehefrau, die «nötige Hilfeleistungen» unterliess und ihren pflegebedürftigen Ehemann «der Verwahrlosung überliess» und so in eine lebensbedrohliche Situation brachte. Dieser enterbte sie vor seinem Tod und ernannte seinen Sohn als Alleinerben.

Im Fall Meggen hatte das Ehepaar keine Kinder und musste deshalb auch nicht auf Pflichtteile Rücksicht nehmen. Ob es sich bei den 1,3 Millionen Franken um ihren ganzen Nachlass gehandelt hat oder noch andere Personen Teil der Erbgemeinschaft waren, ist nicht bekannt.

veröffentlicht: 15. April 2023 06:23
aktualisiert: 15. April 2023 06:23
Quelle: PilatusToday

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